Amtsärzte nach Tod von Schubhäftling verurteilt

Wegen des Todes eines tschetschenischen Asylwerbers sind am Mittwoch zwei Wiener Amtsärzte am Bezirksgericht Josefstadt nicht rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt worden. Im ersten Rechtsgang waren die Geldstrafen noch höher.

Die beiden Ärzte wurden zu Geldstrafen von 7.200 bzw. 6.000 Euro verurteilt. Im ersten Rechtsgang im März dieses Jahres, der wegen Divergenzen in den beiden medizinischen Gutachten aufgehoben wurde, waren es noch je 15.000 Euro gewesen - mehr dazu in Amtsärzte nach Tod von Schubhäftling verurteilt.

Mann starb an Herzinfarkt

Der 35-jährige Schubhäftling war am 27. September 2012 an einem Herzinfarkt gestorben, nachdem er in der Schubhaft wiederholt über gesundheitliche Probleme geklagt und neben Unterleibs- und psychischen Beschwerden auch Schmerzen in der Brust geltend gemacht hatte. Doch die schuldig erkannten Ärzte im Polizeianhaltezentrum (PAZ) hatten es unterlassen, bei Untersuchungen am 14. bzw. 16. September 2012 diese mit einem EKG-Gerät abzuklären.

Der Mann war am 30. Juni 2012 verhaftet worden, weil sich bei einer Polizeikontrolle herausstellte, dass gegen ihn ein negativer Asylbescheid bestand. So hätte er Ende September nach Russland abgeschoben werden sollen. Während der Haft nahm er mehrere Male ärztliche Hilfe in Anspruch. Vor allem klagte er über ein urologisches Problem - abklingenden Herpes im Unterleibsbereich - sowie psychische Schwierigkeiten, dreimal wies er aber auch auf Schmerzen in der Brust hin.

Hätten Ärzte Leben des Mannes retten können?

Die Ärzte sahen jedoch keine Veranlassung, ein Elektrokardiogramm anzufertigen, obwohl in dem Untersuchungszimmer ein entsprechendes Gerät zur Verfügung gestanden wäre. Das war laut Darstellung der beiden Sachverständigen nicht „lege artis“ - also nicht entsprechend anerkannten fachlichen Standards. Doch während der eine Spezialist meinte, man hätte bei einem EKG entsprechende Anzeichen der Herzkrankheit sehen müssen, hatte das der zweite verneint, was unter anderem zur Neuauflage des Prozesses geführt hatte.

Auch wenn der kardiologische Sachverständige Hartwig Bailer weiterhin davon sprach, dass das EKG auch negativ hätte ausfallen können, waren sich beide Spezialisten einig, dass man aufgrund der anhaltenden Schmerzen auch dann ein Belastungs-EKG sowie eine Überwachung auf einer Herzstation vorgenommen hätte. Damit hätte man das Leben des 35-Jährigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit retten können, weil es dann aufgrund der Behandlung, etwa durch Legung eines Stents, gar nicht zum tödlichen Infarkt gekommen wäre.

Ärzte berufen neuerlich

Obwohl sich die Angeklagten damit verantworteten, dass vom Patienten die diffusen Schmerzen hauptsächlich dem Nierenbereich sowie dem Unterleib zugeordnet wurden, wäre unbedingt ein EKG durchzuführen gewesen, das sei auch von Allgemeinmedizinern zu erkennen gewesen. Der Tschetschene starb infolge eines Verschlusses einer Koronararterie (LAD).

Richter Andreas Held wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass sich die divergenten Aussagen der Sachverständigen im Verfahren eindeutig geklärt hätten. Wären die Ärzte „lege artis“ vorgegangen, hätte ihr Patient nicht sterben müssen. „Das war ein fahrlässiges Verhalten.“ Die Verurteilten sahen das weiterhin nicht so und meldeten Nichtigkeit und Berufung an, die Bezirksanwältin erklärte Rechtsmittelverzicht.