Grünes Licht für Lobautunnel

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat über den Einspruch von Tunnelgegnern und Umweltschützern zur UVP des Lobautunnels entschieden. Werden neue Auflagen erfüllt, darf die ASFINAG den Tunnel bauen.

Das BVwG ließ Beschwerden über Auswirkungen des Tunnelbaus in Fachbereichen wie Verkehrstechnik, Hydrogeologie und Grundwasser, Geotechnik, Tunnelbau und baulicher Brandschutz, Schwingungstechnik und Erschütterungsschutz, Tunnelsicherheit, Oberflächenwasser, Straßenwässer, Tunnelwässer, Abfallwirtschaft und Baustellenlogistik, Luft und Klima, Lärm sowie Humanmedizin durch Experten überprüfen.

Das führte jetzt zu der Entscheidung, die Beschwerden abzuweisen. Allerdings entschied der aus drei Richtern bestehende zuständige Senat, dass neue Auflagen zur Sicherstellung des Schutzes vor Überschreitung von Umweltqualitätsnormen vorzusehen sind. Werden diese Auflagen durch die ASFINAG vollständig erfüllt, bezeichnet das Gericht den Bau des Lobautunnels als genehmigungsfähig.

Einige Auflagen im Detail

  • Verwendung von lärmminderndem Waschbeton für alle Fahrbahnen oder die jährliche Vorlage eines konkreten Bauzeitplanes
  • Begrenzung der Bauarbeiten zwischen Süßenbrunn und Groß-Enzersdorf auf die Zeit von 6.00 bis 19.00 Uhr an Werktagen
  • Befeuchtung aller Baustraßen und Manipulationsflächen bei Trockenheit mittels fix installierter Beregnungsanlagen sowie ein umfangreiches Monitoring der Luftgüte
  • Präzise Vorschreibung, welche Maßnahmen durch wen und in welcher Zeit zu setzen sind, wenn es zu Überschreitungen der relevanten Grenzwerte zur Luftreinhaltung kommt
  • Präzise Vorschreibung von Maßnahmen, wenn im Betrieb die prognostizierte Verkehrsnachfrage im untergeordneten Straßennetz überschritten wird (etwa Tempolimits, bauliche Maßnahmen, Durchfahrtsverbote für Lkws)
  • Mehr Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter)

ASFINAG: „Wesentlicher Meilenstein“

"Bestmöglicher Schutz von Mensch und Umwelt in der Bau- und Betriebsphase der S1 war die Grundlage für sämtliche Planungen der ASFINAG. Das bestätigt uns jetzt auch der positive Ausgang des UVP-Verfahrens“, so ASFINAG-Vorstandsdirektorin Karin Zipperer. Bereits im Jahr 2009 wurde die UVP zum größten österreichischen Straßenbauprojekt gestartet. Der Spruch des Gerichts sei ein „ganz wesentlicher Meilenstein für den letzten noch fehlenden Abschnitt der Umfahrung Wiens“.

Grafik zeigt die Wiener Nordostumfahrung mit Lobautunnel

Grafik: APA/ORF.at; Quelle: APA/ASFINAG

Baubeginn 2019, Kosten knapp zwei Mrd.

Mehr als 50 Prozent der Flächen für die S1 sind bereits eingelöst, noch heuer soll die Grundeinlöse abgeschlossen sein. Auch die Untersuchungen des Baugrunds durch Probebohrungen entlang der gesamten Trasse und in der Donau sind abgeschlossen, aktuell laufen die „archäologischen Rettungsgrabungen“. 2019 plant die ASFINAG den Baubeginn zum Projekt mit 19 Kilometer Länge und einer Investitionssumme von 1,9 Milliarden Euro.

Die Wiener Außenring-Schnellstraße zwischen Schwechat und Süßenbrunn mit dem Lobautunnel soll die Südosttangente, das Marchfeld sowie die Donaustadt vom Verkehr entlasten. Mit dem Bau der Donau-Querung als Tunnel würden negative Auswirkungen auf den Nationalpark Donau-Auen verhindert. Damit soll größtmöglicher Umwelt- und Anrainerschutz bei gleichzeitig höchstem Verkehrsnutzen gewährleistet werden, so die ASFINAG.

Visualisierung Lobautunnel

ASFINAG

Visualisierung Lobautunnel

Erwartbare Reaktionen auf Entscheidung

Erleichterung bei Befürwortern wie Industrie und Wirtschaft, gemischte Gefühle bei Gegnern wie etwa der Umweltschutzorganisation Virus: Erwartbare Reaktionen löste die positive Entscheidung des Gerichts zum Lobautunnel aus - mehr dazu in Lobautunnel: Befürworter erleichtert.

Seit 25 Jahren gibt es Pläne für den Bau eines Tunnels in der Lobau. Die Grünen, Bürgerinitiativen und Umweltschützer waren von Anfang an gegen das Projekt. Der Start des Bauvorhabens hat sich deshalb massiv verzögert - die Chronologie dazu in Der lange Weg zum Lobautunnel.

Revision in einem Punkt möglich

In einem Punkt ließ das BvWG die Revision zu, und zwar betreffend die Frage, inwieweit in Bezug auf den Schutz ruhiger Gebiete und der Kombinationswirkung aus Lärm und Luftschadstoffen im Einzelfall ein Abgehen von der Bundesstraßenlärm-Immissionsschutzverordnung geboten gewesen wäre. Das hat aber mit dem vorliegenden Projekt nur indirekt zu tun, weil es dabei um die grundlegende Frage geht, ob Lärmschutzmaßnahmen prinzipiell richtig berechnet werden.

Dazu liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Das bedeutet, dass in diesem Punkt Beschwerdeführer, die schon jetzt in dem Verfahren tätig waren, dazu zunächst eine Beschwerde begründen müssten und dann entschieden würde, ob die Beschwerde überhaupt zugelassen wird.

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