Arbeitsrecht und Großveranstaltungen

„Arbeitsrecht und Song Contest“ - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag - auch am Feiertag - geben AK-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Großveranstaltungen wie der Eurovision Song Contest bringt auch einige arbeitsrechtliche Fragen mit sich. Das Urlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren ist. Dabei ist auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Es findet daher eine Interessensabwägung statt, die immer im einzelnen Anlassfall zu beurteilen ist.

Hat der Arbeitgeber daher einen Auftrag angenommen, zu dem er eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern benötigt bzw. Mitarbeiter mit besonderen Schlüsselqualifikationen braucht, kann er die Vereinbarung des Urlaubes mit dem Hinweis auf diesen Auftrag ablehnen und es wird keine Urlaubsvereinbarung zustande kommen. Das heisst das Urlaubsgesetz kennt den Begriff der Urlaubssperre nicht. Mit den im Urlaubsgesetz festgelegten Kriterien kann jedoch eine solche gerechtfertigt sein.

Überstunden

Gerade bei Großveranstaltungen ist natürlich auch immer die Frage nach Überstunden ein Thema. Muss ich diese leisten, wie viele darf ich leisten und wie müssen diese entlohnt werden.

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf kann seitens des Arbeitgebers die Leistung von Überstunden verlangt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dies bedeutet auch hier wieder eine Interessensabwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den persönlichen Interessen oder Verpflichtungen des Arbeitnehmers. Auch hier ist anzunehmen, dass die betrieblichen Interessen beim Arbeitgeber gegeben sind, wenn durch eine Großveranstaltung mehr Arbeit im Betrieb anfällt (Security-Bereich, Bereich des Transportwesens, etwa Busfahrer, etc.)

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 21.5.2015

Hat jedoch ein einzelner Arbeitnehmer wichtige persönliche Gründe, warum er geforderte Überstunden nicht leisten kann, dann kann er diese auch ablehnen. Unter diese wichtigen persönlichen Gründe fallen sicher Kinderbetreuungspflichten. Hat ein Arbeitnehmer ein Kind, das er aufgrund der Öffnungszeiten aus dem Kindergarten abholen muss und steht niemand anderer zur Verfügung, kann er trotz bestehenden betrieblichen Interessen die Leistung von Überstunden ablehnen und muss diese nicht machen.

Das Ausmaß der Überstunden

Zunächst ist festzuhalten, dass es tägliche und wöchentliche Überstundengrenzen gibt. Das Arbeitszeitgesetz ist sehr zersplittert und daher sind allgemein gültige Aussagen sehr schwierig. In den meisten Fällen wird jedoch bei maximal 10 Stunden täglicher Arbeitszeit und 50 Stunden Wochenarbeitszeit Schluss sein. Wobei festzuhalten ist, dass 10 Überstunden wöchentlich maximal für 13 Wochen im Jahr geleistet werden dürfen. Im restlichen Zeitraum dürfen es nur 5 Stunden sein.

Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50% abzugelten und zwar entweder in Geld oder in Zeitausgleich. Das heisst, für eine Überstunde gibt es 1,5 Stunden Zeitausgleich.

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