Getrübte Urlaubsfreuden

Krank im Urlaub oder Kündigung im Urlaub - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag Vormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen. 

Im Urlaub krank zu werden ist unangenehm. Allerdings verlieren Sie die Urlaubstage, an denen Sie krank werden, unter bestimmten Voraussetzungen nicht.

Ihr Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:

  • die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert,
  • die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde
  • Sie Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach drei Tagen mitteilen und
  • bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestägigung vorlegen.

Krankheit verlängert Urlaub nicht

Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub allerdings nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder Sie wieder gesund sind, müssen Sie sofort wieder arbeiten gehen.

WICHTIG! Die Tage, die Sie krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 30.7.2015

Kündigung im Urlaub

Urlaub da, Job weg: Grundsätzlich bleibt auch im Urlaub das Kündigungsrecht bestehen, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können während des Urlaubes kündigen.

Kündigung im Urlaub zulässig?

Der OGH stellt bei der Frage der Zulässigkeit der Kündigung im Urlaub auch auf die Länge der Kündigungsfrist ab. Durch eine kurze Kündigungsfrist wird der Erholungszweck des Urlaubs vereitelt und die Kündigung wird daher als zeitwidrig betrachtet. Das bedeutet, dass zwar das Dienstverhältnis zum vorgesehenen Termin gelöst wird, der Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Schadenersatz hat. Und zwar muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jenes Entgelt zahlen, dass dieser erhalten hätte, wenn der Arbeitgeber ihn erst nach Ende des Urlaubes gekündigt hätte.

Es muss aber sichergestellt sein, dass die Kündigung dem anderen Vertragspartner auch tatsächlich zugegangen ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zu Hause verbringt und das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer an die Wohnadresse zugestellt wird.

Wenn man im Urlaub wegfährt?

Wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer im Urlaub nicht zu Hause ist, dann gilt die Kündigung an die Wohnadresse als nicht zugegangen, sondern erst mit der Rückkehr und dem tatsächlichen Zugang. Das heißt, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erzählt, dass er zwei Wochen nach Italien fährt und der Arbeitgeber schickt trotzdem ein Kündigungsschreiben an seine Wohnanschrift, dann geht die an die Wohnadresse zugestellte Kündigung dem Arbeitnehmer erst zu, nachdem er aus Italien zurückkommt und die Kündigung aus dem Briefkasten nehmen oder vom Postamt abholen kann.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung dem Arbeitgeber zu sagen, ob man wegfährt und wohin. Der Arbeitgeber kann das Kündigungsschreiben an jene Adresse zustellen, die ihm bekannt ist, den Arbeitgeber trifft aber das entsprechende höhere Risiko eines eventuellen Nichtzuganges der Kündigung.

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