Albtraum oder Traumurlaub?

Urlaubsbeschwerden: Das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstagvormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen. 

Baustelle im Hotel? Flugverspätungen? Schmutziger Strand? Wenn ein verpatzter Urlaub die Erholung trübt, können Konsumenten Geld zurückverlangen. Die AK sagt, wie es geht. Für die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen muss der Reiseveranstalter auch einstehen. Wenn die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht werden, liegt ein Mangel vor und der Reisende hat Anspruch auf Gewährleistung.

Beweise vor Ort sichern ist wichtig

In einem solchen Fall sollte der Reisende gleich am Urlaubsort den Vertreter des Veranstalters unverzüglich informieren und eine Verbesserung des Mangels verlangen. Gelingt das nicht, dann ist es wichtig, dass Urlauber Beweise sichern, und zwar durch Fotos, Videos oder Augenzeugen, die im Ernstfall die Missstände bestätigen. Außerdem sollte man eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung verlangen, aus der hervorgeht, dass man die Mängel gerügt hat.

Anspruch auf Preisminderung

Unmittelbar nach der Rückkehr sollen Konsumenten ihre Ansprüche auf Preisminderung beim Reiseveranstalter geltend machen – und zwar schriftlich und eingeschrieben. In dem Schreiben sollen die Mängel beschrieben und eine angemessene Preisminderung gefordert werden. Zur Bemessung der Preisminderung kann die so genannte „Frankfurter Liste“ herangezogen werden.

Es kann auch Anspruch auf Schadenersatz bestehen

Neben diesem Anspruch kann auch ein Schadenersatzanspruch (u.a. für entgangene Urlaubsfreude) bestehen. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter oder seine Partner (Fluglinie, Hotel, Hotelangestellte etc.) ein Verschulden treffen. Beispiel: eine Durchfallerkrankung durch ein verdorbenes Buffet. Auch hier gilt, den Sachverhalt genau zu dokumentieren. Ob ein Schadenersatzanspruch besteht, ist vom Einzelfall abhängig und muss geprüft werden.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 27. August 2015

Geld statt Gutschein

Tipp der Arbeiterkammer: Sowohl bei Ansprüchen auf Gewährleistung als auch auf Schadenersatz haben Konsumenten das Recht auf Geldersatz. Ein angebotener Gutschein muss daher nicht akzeptiert werden. Ein Gewährleistungsanspruch muss binnen zwei Jahren ab Rückkehr, der Schadenersatzanspruch binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

Reise abgesagt?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Veranstalter eine Reise absagen, zum Beispiel wenn eine Mindestteilnehmerzahl gefordert wurde. In Fällen höherer Gewalt wie Streik, Krieg oder Umweltgefahren kann es sein, dass der Veranstalter seine Leistung unverschuldet nicht erbringen kann. Auch in diesem Fall kann er die Reise absagen.

Preisänderung gegebenenfalls möglich

Grundsätzlich gilt der vereinbarte Reisepreis. Eine mögliche Änderung muss vertraglich vereinbart sein und ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich: bei Änderung der Beförderungskosten, der Flughafengebühren oder der Wechselkurse. Erfolgt die Reise innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss, ist eine Preiserhöhung nicht zulässig. Auch 20 Tage vor Reiseantritt darf keine Erhöhung mehr erfolgen.

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