All-In Klauseln

Verlockend klingen All-In Verträge meist nur auf den ersten Blick. Worauf Sie beim Unterzeichnen achten sollten erklärt Sara Pöcheim von der Arbeiterkammer Wien in „Ganz auf Ihrer Seite“.

Durch sogenannte All-In Klauseln werden mit dem vereinbarten Entgelt Mehrleistungen, insbesondere allfällige Überstunden, abgegolten. Oftmals übersieht der Arbeitnehmer solche Vereinbarungen, da diese häufig mit einem unscheinbaren Satz gültig vereinbart und unterzeichnet werden.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 27.10.2016

Mogelpackung All-In Klausel

Rechnet der Arbeitnehmer die tatsächlich geleisteten Stunden mit dem Betrag am Gehaltszettel gegen, kommt oft das böse Erwachen. Der Stundensatz rasselt in den Keller.

Abrechnung von Überstunden in All-In Veträgen

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Neuerung mit Beginn 2016

Rechtlich sind solche All-In Klauseln durchaus zulässig. Der Arbeitnehmer ist bei Vertragsunterzeichnung oft nicht in der Lage, den gesamten Arbeitsvertrag durchzulesen. Sobald der Arbeitsvertrag dann unterschrieben ist, treten die für den Arbeitnehmer oft ungünstigen Klauseln rechtlich in Kraft.

Seit dem 01. Jänner 2016 muss der Arbeitgeber die Höhe des Grundgehalts auch bei abgeschlossenen Pauschalvereinbarungen angeben. Tut er das nicht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen branchen- oder ortsüblichen Lohn.

Erhöhte Transparenz

Die gesetzliche Verbesserung bringt für den Arbeitnehmer mehr Transparenz. Im Arbeitsvertrag muss in Zukunft sowohl das All-In Gehalt, als auch das für die Normalarbeitszeit zustehende Gehalt angeführt werden. Eine erleichterte Kontrolle, der Abgeltung der tatsächlich geleisteteten Stunden, ist die Folge.

Für die alten All-In Klauseln wird vor den Gerichten eine Entlohnung nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn ausgegangen. Bei den neuen Vereinbarungen kann das Grundgehalt auch über dem Mindestlohn vereinbart werden.

Mitarbeiter rechnet mit Chef Stunden zusammen

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Unzählige Arbeitsstunden verboten

„Acht geben sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, so Sara Pöcheim von der Arbeiterkammer, „auch bei der Anzahl an geforderten Stunden. Trotz All-In Klauseln darf der Arbeitgeber nicht mehr Stunden verlangen, als gesetzlich oder seitens des Kollektivvertrages erlaubt sind.“

Kontrollierte Abrechnung

Ob Sie von ihrem Chef auf korrekt entlohnt werden, kann in der Regel erst am Ende des Durchrechnungszeitraumes festgestellt werden. In den meisten Fällen ist das ein Kalenderjahr. Hier wird dann berechnet, ob im abgelaufenen Jahr mehr Überstunden geleistet wurden, als in der All-In Vereinbarung abgegolten sind.

Diese Abrechnung liegt in der Pflicht des Arbeitgebers, trotz allem empfiehlt die AK Wien, diese Abrechnung auch selbst durchzuführen.

In jedem Fall sollten Sie am Ende des Durchrechnungszeitraumes festgestellte Überstunden umgehend schriftlich beim Arbeitgeber einfordern. Hier gibt es oft sehr kurze Verfallsfristen, von teilweise nur drei Monaten.

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