Arbeiten am 8. Dezember

Viele Arbeitnehmer haben am 8. Dezember frei. Für Handelsangestellte ist allerdings Großkampftag. Gemeinsam mit der Arbeiterkammer klären wir Sie über arbeitsrechtliche Bestimmungen speziell an diesem Tag auf.

Die gesetzlichen Feiertage rund um die Weihnachtszeit sind mit dem 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, 1. Jänner und 6. Jänner festgelegt. Grundsätzlich sind Feiertage auch arbeitsfrei zu halten. Ausnahmen sind aber vor allem in Krankenhäusern, dem Pflegebereich oder auch im Gastgewerbe zu finden.

Der 24. und der 31. Dezember sind keine Feiertage, also normale Werktage. Trotzdem gibt es in vielen Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen die Möglichkeit diese Tage zur Gänze oder zumindest teilweise frei zu haben.

Passanten mit Einkaufssackerl

APA/Herbert Pfarrhofer

Rechte der Handelsangestellten

Vor allem für den heutigen 8. Dezember gelten auch im Handel Ausnahmen, es darf gearbeitet werden. Vor allem in den Verkaufsstellen darf heute zwischen 10 und 18 Uhr gearbeitet werden. Büro- oder Lagerangestellte dürfen aber auch im Handel heute nicht arbeiten.

„Sehr wichtig zu beachten ist es, dass an dem heutigen Tag kein Arbeitnehmer gezwungen werden darf zu arbeiten. Er muss auch keinen Grund angeben, wenn er nicht arbeiten möchte. Und der Arbeitnehmer darf durch eine Weigerung nicht benachteiligt werden“, erklärt Jasmin Haindl von der Arbeiterkammer Wien.

Einkaufen

Colourbox.de

Bezahlung für Feiertagsarbeit

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 08.12.2016

Handeslangestellte erhalten für den 8. Dezember das Feiertagsentgelt wie andere Arbeitnehmer bei Feiertagsarbeit auch. Das ist das Entgelt, das gebührt hätte, wenn die Arbeit aufgrund des Feiertages nicht ausgefallen wäre.

Die tatsächlich gearbeiteten Stunden am 8. Dezember müssen darüber hinaus mit dem Normalstundensatz, also 1:1, ausbezahlt werden.

Neben der Bezahlung sieht der Handelskollektivvertrag noch eine Ersatzfreiheit zu. Wer bis zu vier Stunden arbeitet, erhält vier Stunden Ersatzfreizeit. Wer mehr als vier Stunden arbeitet, bekommt acht Stunden Zeitausgleich. Der Verbrauch der Ersatzfreizeit muss allerdings bis am 31. März 2017 gewährt werden und ist mit dem Arbeitgeber auszumachen.

Link: