Verschlechternde Versetzung

Die verschlechternde Versetzung ist das Thema in „Ganz auf ihrer Seite“ mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien. Wir schauen dabei auch auf Versetzungsklauseln, wie sie in Arbeitsverträgen immer wieder vorkommen.

Grundsätzlich braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn sich die Umstände eines Arbeitsverhältnisses und somit die Vereinbarungen aus dem ursprüngliche Arbeitsvertrag ändern sollen. Das heißt einseitig darf der Arbeitgeber z.B. nicht den Arbeitsort ändern.

Der Arbeitgeber darf beispielsweise auch nicht einseitig die Höhe des Entgelts, die Arbeitszeitverteilung oder den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers ändern, wenn es dazu konkrete Vereinbarungen gibt.

Klauseln im Arbeitsvertrag genau beachten

In der Beratungspraxis erleben wir es immer wieder, dass sich Arbeitgeber häufig mit Klauseln im Arbeitsvertrag absichern, die solch eine Zustimmung der Mitarbeiter ersetzen. Einige dieser Klauseln betreffen das Thema „Versetzung“. Daher ist es für ArbeitnehmerInnen wesentlich, bereits vor Vertragsabschluss den Arbeitsvertrag genau durchzulesen.

Verschlechternd kann jede Änderung sein, die für den Arbeitnehmer einen Nachteil darstellt. Bei einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen ist dies z.B. der Wegfall einer Zulage. Wenn man von einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen spricht ist damit auch z.B. eine Änderung gemeint, die eine Minderung des Ansehens im Betrieb mit sich bringt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 25.5.2017

Beispiel aus einem Mustervertrag

Der folgende Text ist Bestandteil eines echten Musterarbeitsvertrages: „Der gewöhnliche Arbeitsort ist Wien. Die Aufnahme des Arbeitnehmers erfolgt aber jedenfalls für alle bestehenden und künftigen Betriebsstätten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber behält sich eine vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen anderen Arbeitsort vor. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über Verlangen des Arbeitgebers seine Dienste auch am neuen Arbeitsort zu leisten“.

So weit wie diese Klausel formuliert ist, muss man überall arbeiten. Noch dazu ist nicht einmal abzuschätzen, wo die künftigen Betriebsstätten sein werden. So eine Klausel sollte man daher auf gar keinen Fall unterschreiben, da man dadurch dem Arbeitgeber einen viel zu großen Spielraum hinsichtlich des Arbeitsortes einräumt.

Je konkreter der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, desto weniger Platz bleibt dem Chef für einseitige Veränderungen. Wenn z.B. als Arbeitsort Wien vereinbart wurde, dann kann der Arbeitgeber von Hütteldorf nach Kagran versetzen und dies ist auch zulässig. Wenn man nur in einer bestimmten Filiale in Wien arbeiten möchte, muss man auch im Arbeitsvertrag ausschließlich diese eine Filiale als Arbeitsort vereinbaren.

trauriger, nachdenklicher Arbeiter

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Änderung der Verwendung/Tätigkeit

In der Praxis ist tatsächlich oft nicht ganz klar, ob man nun zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet werden darf oder nicht. Steht zum Beispiel wie in unserem Mustervertrag „als vereinbarte Tätigkeit „kaufmännische Angestellte“ kann das vieles sein, von einfachen Bürohilfstätigkeiten wie Kopierdienst bis hin zur Bilanzbuchhalterin. Die Art der vereinbarten Verwendung sollte daher so genau als möglich angeführt sein.

Wenn man sich nicht ganz sicher ist, empfehlen wir daher jedenfalls, der aufgetragenen Tätigkeit zunächst unter Protest nachzukommen, damit dem Arbeitnehmer keine Arbeitsverweigerung vorgeworfen werden kann und sich danach bei der Arbeiterkammer oder der Fachgewerkschaft Rat im Hinblick auf die erfolgte Versetzung und deren Rechtmäßigkeit einzuholen.

In weiterer Folge besteht die Möglichkeit, beim Arbeits- und Sozialgericht eine Feststellungsklage einzubringen. Das Gericht entscheidet dann, ob die jeweilige Tätigkeit weiterhin ausgeführt werden muss oder nicht. Fügt sich der Arbeitnehmer der Weisung und erbringt die neue Tätigkeit ohne Protest anzumelden, läuft er Gefahr, schlüssig seine Zustimmung zu dieser Versetzung zu erteilen.

Was tun bei einer verschlechternden Versetzung

Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Die erste Ebene ist der Arbeitsvertrag. Wenn eine Versetzung vertraglich gedeckt ist, z.B. aufgrund einer Versetzungsklausel, dann ist diese auch zulässig. Wenn allerdings der Inhalt der Versetzung nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, dann braucht der Arbeitgeber auf jeden Fall die Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers, um ihn wirksam versetzen zu können.

Die zweite Ebene ist die betriebsverfassungsrechtliche Ebene. In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat einer verschlechternden Versetzung, die länger als 13 Wochen dauern soll, ausdrücklich zustimmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, ist eine geplante Versetzung unwirksam. Es ist daher immer ratsam, mit dem zuständigen Betriebsrat Kontakt aufzunehmen. Besteht kein Betriebsrat dann empfehle ich ArbeitnehmerInnen, die mit einer Versetzung konfrontiert sind, Rat bei der AK Wien oder der zuständigen Fachgewerkschaft einzuholen.

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