Meldefristen für die Elternkarenz

Wenn bald ein Baby kommt gibt es vieles zu überlegen und zu entscheiden. Eine dieser Entscheidungen betrifft die Karenz. Die ist das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der Arbeiterkammer Wien.

Familie Moser freut sich auf ihr zweites Kind. Beim ersten Kind war es so, dass Frau Moser die gesamte Karenz alleine in Anspruch genommen hat. Beim zweiten Kind hat jedoch ein Umdenken eingesetzt. Auch Herr Moser will sich nun an der Kinderbetreuung beteiligen. Die Frage der Beiden zielt darauf ab, wie sie das am besten den jeweiligen Arbeitgebern melden sollen, um hier keine Fristen zu versäumen?

Zuallererst ist einmal zu klären, wie die familieninterne Aufteilung aussieht, sprich, wer, wann und für wie lange in Karenz gehen möchte. Es ist zulässig, die Karenz auf drei Teile aufzuteilen, sprich man darf sich Zwei mal abwechseln. Nach Beendigung des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt, steht es genauso dem Vater des Kindes frei, mit der Karenz zu starten.

Frau mit Laptop und Handy

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Karenz muss gemeldet werden

Startet die Mutter, so muss sie ihre Karenz noch während des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt melden. Wenn der Vater beginnt, dann muss die Meldung bereits in den ersten acht Wochen nach der Geburt erfolgen. Viele Arbeitgeber fragen da aber zur besseren Planung schon vor der Geburt nach. Da ist man aber nicht verpflichtet, das schon so früh bekannt zu geben.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 19.10.2017

Gerade hier besteht Grund zu Vorsicht. Sollten Sie nämlich schon in der Schwangerschaft einen Antrag auf Karenz abgeben, dann wirkt dieser und Sie können ihn anschließend ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers gar nicht mehr ändern.

Die Zeit rund um die Geburt ist eine absolute Ausnahmesituation. Und diesem Umstand wird zu Recht auch vom Gesetzgeber Rechnung getragen. Daher gibt es hier keinen Grund zur Hektik und vorschnellen Entscheidungen, die man anschließend eventuell bereut.

Schriftliche Meldung und Dauer

Eine Verpflichtung zur schriftlichen Meldung gibt es keine. Aber als Arbeiterkammer ist die schriftliche Meldung allen Eltern dringend zu empfehlen. Dies schon deshalb, um einen schriftlichen Nachweis zu haben, damit es in den Jahren danach zu keinen Missverständnissen über die Daten oder die Dauer der Karenz kommen kann.

Die kürzeste Karenz muss zwei Monate betragen. Eine noch kürzere Phase ist nicht zulässig. Nimmt Frau Moser beispielsweise Karenz bis zum ersten Geburtstag ihres Kindes und Herr Moser will anschließend die Betreuung für ein halbes Jahr übernehmen, dann muss die Meldung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antrittstag beim Arbeitgeber einlangen.

Das heißt, Herr Moser kann bereits jetzt seinem Arbeitgeber Bescheid geben, dass er in rund einem Jahr in Karenz gehen wird, aber von so einer frühen Meldung ist abzuraten. Als Elternteil, egal ob Mutter oder Vater, habe ich durch die Inanspruchnahme der Karenz Kündigungsschutz. Und dieser beginnt immer vier Monate vor dem Antritt zu laufen.

Melde ich daher meine Karenz bereits sechs Monate oder gar ein Jahr davor, kann ich mich nicht auf den absoluten Kündigungs- und Entlassungsschutz berufen. Nach Beendigung der Karenz gibt es noch einen Kündigungsschutz für den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von vier Wochen. Die Arbeiterkammer Wien bietet im Wochen-Rhythmus Info-Veranstaltungen zu den Themen Karenz und Kinderbetreuungsgeld an. Die Termine dazu finden Sie auf der Homepage der Arbeiterkammer Wien.

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