Änderungen im Dienstplan

Man hat eine gewisse Arbeitszeit vereinbart und dann heißt es kurzfristig, ich soll an einem anderen Tag kommen oder Überstunden leisten. Änderungen im Dienstplan ist das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Grundsätzliches: Im Arbeitsvertrag vereinbare ich mit meinem Arbeitgeber eine gewisse Stundenanzahl, die ich pro Woche arbeite. Bei Vollzeit sind das zumeist 40 Stunden, in manchen Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann dies auch weniger sein. Es ist natürlich empfehlenswert, die Lage der Arbeitszeit so genau wie möglich zu fixieren. Oft sind aber auch hier Betriebsvereinbarungen oder aber auch Gleitzeitregelungen ohnehin vorhanden, die spezielle Vorgaben beinhalten.

trauriger, nachdenklicher Arbeiter

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Fexibilität: Arbeitnehmer versus Arbeitgeber

Als Arbeitnehmer kann ich aktuell keine einseitigen Änderungen vornehmen. Der Arbeitgeber zwar grundsätzlich auch nicht allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber die Arbeitszeiten ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers ändern darf. Und zwar, wenn dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist und diese Änderung mir als Arbeitnehmer zumindest zwei Wochen im Vorhinein bekannt gegeben wird. Weiters dürfen auch keine berücksichtigungs-würdigenden Interessen des Arbeinehmers entgegenstehen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 22.03.2018

Wenn der Betrieb in eine Notsituation kommt, dann sollte ich als Arbeitnehmer auch flexibel genug sein, hier ausnahmsweise auch auszuhelfen. In der Theorie richtig, in der Beratungspraxis erleben die Experten der Arbeiterkammer Wien aber leider häufig andere Vorgehensweisen. Arbeitnehmer werden regelmäßig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingeteilt und Dienstpläne nach Belieben geändert, oftmals sogar am Tag davor. Andere Arbeitnehmer erhalten die Dienstpläne für die kommende Woche überhaupt erst immer am Sonntag-Abend.

Was dazu führt, dass es unmöglich wird, ein Leben zu planen, da man ja immer anders eingeteilt werden könnte. Die Flexibilität wird hier oftmals nur einseitig gelebt, da Arbeitnehmer sich meist nicht getrauen, kurzfristig angeordneten Diensten zu widersprechen, da sie Angst haben, sonst gekündigt zu werden.

Kurzfristig angeordnete Überstunden

Diese Forderung ist an eine von mehreren Voraussetzungen geknüpft. Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden kann vorab im Dienstvertrag geregelt werden. Weiters kann auch in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die generelle Leistungsbereitschaft zur Überstundenleistung verankert sein. Und es kann sich eine solche Verpflichtung auch anhand der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ergeben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht jedes Mal, wenn er eine Mehrleistung des Arbeitnehmers benötigt, sich auf die Treuepflicht berufen kann.

Der Arbeitgeber kann sich beispielsweise dann nicht auf diese Treuepflicht berufen, wenn sich die Überstundenarbeit durch normale betriebsorganisatorische Maßnahmen vermeiden ließe. Es ist ja kein Geheimnis, dass Arbeitnehmer krank werden können oder Urlaubsanspruch haben. Wenn ich aber von vornherein zu wenig Leute einstelle, ist klar, dass die Mitarbeiter dann regelmäßig einspringen und Überstunden machen müssen. Dieses Risiko darf der Arbeitgeber jedoch nicht auf die Arbeitnehmer überwälzen.

Ebenso hat der Arbeitgeber, wenn er mit zeitweise auftretendem erhöhtem Arbeitsbedarf rechnen muss, geeignete Maßnahmen zu treffen. Er kann sich nicht darauf verlassen, seine Arbeitnehmer schon auf Grund von deren Treuepflicht in Situationen, die bei entsprechender Organisation Routine sein müssten, ohne Vereinbarung zu Überstundenarbeit heranzuziehen.

Überstunden ablehnen

Arbeitnehmer dürfen Überstunden ablehnen, wenn Sie wichtige Gründe haben wie zum Beispiel Kinderbetreuung oder einen dringenden unaufschiebbaren Arzttermin. Diese Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma! Das muss im Einzelfall geprüft werden. Vor allem aber muss ich vom Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden. Das klassische „Heute ist mehr zu tun, Sie bleiben daher länger“ ist keinesfalls rechtzeitig. Schließlich bin ich als Arbeitnehmer auf der Welt, um ein Leben zu leben und muss mich nicht 24 Stunden pro Tag bereithalten, falls mein Arbeitgeber mich benötigt. Das wäre nicht der Sinn des Arbeitszeitgesetzes.

Bei Unklarheiten empfehlen wir hier den ArbeitnehmerInnen sich vor der Ablehnung von Überstunden beim Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer zu informieren.

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