Korrekte Bezahlung von Überstunden

Was es zu beachten gilt, wenn es um das Thema Arbeitszeit sowie die damit verbundene korrekte Bezahlung der Überstunden geht, ist diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der Arbeiterkammer Wien.

Unter Überstunden versteht man das Überschreiten der wöchentlichen, aber auch der täglichen Normalarbeitszeit. Grundsätzlich beträgt die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Das Arbeitszeitgesetz ist aber von sehr vielen Ausnahmebestimmungen und Ermächtigungen geprägt. Auch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können daher Abweichungen vom acht Stunden Tag beziehungsweise der 40 Stunden Woche vorsehen, so dass die Normalarbeitszeit ausgedehnt ist und Überstunden erst später anfallen.

Ihre Rechte und Pflichten bei Überstunden

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Abgeltung von Überstunden

Für die Bezahlung von Überstunden ist ein Zuschlag von mindestens 50 Prozent vorgesehen. Für eine Überstunde muss ich eineinhalb Stunden bezahlt oder eineinhalb Stunden frei bekommen. Die Abgeltung in Freizeit wird Zeitausgleich genannt. Das Gesetz sieht primär eine Abgeltung durch Bezahlung vor, es kann aber auch Zeitausgleich vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass auch eine schlüssige Vereinbarung möglich ist. Beispielsweise wenn man ein Jahr lang die Überstunden immer als Zeitausgleich bekommen hat, dann wurde schlüssig durch das dementsprechende Verhalten Zeitausgleich vereinbart.

In vielen Kollektivverträgen sind für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsüberstunden höhere Zuschläge vorgesehen. Manche Kollektivverträge regeln auch einen höheren Grundstundenlohn für die Abgeltung von Überstunden. Wichtig ist zu wissen, dass es dabei immer auf die jeweilige kollektivvertragliche Regelung ankommt. Wenn sich dazu Fragen ergeben, können sich ArbeitnehmerInnen gerne an die Arbeitsrechtsexperten der AK Wien wenden.

Abgeltung 1:1 nicht zulässig

Die Abgeltung von Überstunden 1:1 ist gesetzwidrig. Derartige Vereinbarungen finden sich trotzdem immer wieder in schriftlichen Arbeitsverträgen, sind aber ungültig. Der Arbeitgeber muss trotzdem den Überstundenzuschlag bezahlen beziehungsweise mehr Zeitausgleich geben. ArbeitnehmerInnen können vorenthaltene Zuschläge oder unbezahlte Überstunden bei ihrem Arbeitgeber nachfordern. Aber Achtung! Voraussetzung ist, dass diese Ansprüche noch nicht verfallen oder verjährt sind.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 10.5.2018

Offene Ansprüche müssen innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich eingefordert werden, da sie sonst verfallen und danach nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können. Gerade für Überstunden sind diese Verfallsfristen häufig sehr kurz – zum Beispiel drei Monate, weshalb bei Nichtzahlung eine rasche schriftliche Geltendmachung am besten per eingeschriebenen Brief empfohlen wird!

Verjährung und Beispiel

Verjährung bedeutet, dass arbeitsrechtliche Ansprüche und dazu zählen auch Überstunden maximal drei Jahre rückwirkend eingeklagt werden können. Wenn es neben der Verjährung jedoch auch Verfallsfristen gibt, ist im immer zu beachten, dass die offenen Ansprüche bereits zuvor schriftlich geltend gemacht werden müssen, damit diese in weiterer Folge noch innerhalb der Verjährungsfrist einklagbar sind.

Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer arbeitet als Kellner im Gastgewerbe und leistet im Jänner 2018 Überstunden, die nicht ausbezahlt werden und für die der Arbeitnehmer auch keinen Zeitausgleich bekommt. Da der Kollektivvertrag für das Gastgewerbe eine viermonatige Verfallsfrist für Überstunden nach Durchführung der Lohnabrechnung vorsieht, müsste der Arbeitnehmer spätestens im Mai 2018 die Bezahlung seiner Überstunden schriftlich einfordern.

Macht er das, hat er drei Jahre ab Leistung der Überstunden, bis Jänner 2021, Zeit diese einzuklagen. Solange sollte man sich trotzdem aber nicht Zeit lassen, sondern Ansprüche immer rasch verfolgen, denn wenn eine Insolvenz dazwischen kommt, sind die Ansprüche dann nicht megr gesichert. Immerhin wurden 2017 45 Millionen Überstunden nicht bezahlt.

Link:

Arbeiterkammer