Arbeiten an Feiertagen

Heute ist Fronleichnam und somit ein Feiertag. Warum manche ArbeitnehmerInnen dennoch arbeiten müssen und wie die Bezahlung von Feiertagsarbeit arbeitsrechtlich geregelt ist, ist diesmal Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“.

Grundsätzlich gilt für alle ArbeitnehmerInnen die sogenannte Feiertagsruhe, das heisst sie müssen mindestens 24 Stunden frei haben und diese Ruhezeit muss am Feiertag zwischen 0.00h und 6.00h beginnen. Aufgrund zahlreicher Ausnahmebestimmungen im Gesetz dürfen beziehungsweise müssen viele Menschen aber auch an Feiertagen arbeiten, zum Beispiel in Spitälern oder im Gastgewerbe.

Insgesamt gibt es 12 Feiertage pro Kalenderjahr: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Dreikönigstag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanitag).

Gesetzliche Feiertage

colourbox.de

Ostersonntag und Pfingstsonntag

Ostersonntag und Pfingstsonntag zählen ebenso wenig zu den gesetzlichen Feiertagen wie normale Sonntage generell. Auch der 24. Dezember und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage, sondern Werktage, an denen grundsätzlich Arbeitspflicht besteht. Viele Kollektivverträge, oder aber auch Betriebs-vereinbarungen, legen jedoch fest, dass diese Tage gänzlich oder zumindest zum Teil freizugeben sind und der Arbeitgeber das volle Entgelt zahlen muss.

Um feststellen zu können, welche Regelung im jeweiligen Betrieb besteht, empfehlen wir das Gespräch mit dem Betriebsrat zu suchen oder mit der Arbeiterkammer Wien bzw. der zuständigen Fachgewerkschaft Kontakt aufzunehmen.

Bezahlung und Überstunden

ArbeitnehmerInnen müssen für einen Feiertag, auch wenn sie nicht arbeiten, das Entgelt bekommen, dass sie erhalten hätten, wenn die Arbeit aufgrund des Feiertages nicht ausgefallen wäre. Dieses sogenannte Feiertagsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet, d.h. die ArbeitnehmerInnen sind arbeitsrechtlich so zu stellen, als wenn sie gearbeitet hätten.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 31.05.2018

Bei variablen Entgelten wie Prämien, Zulagen, oder eben auch Überstunden, ist das Feiertagsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Damit wird das Ausfallsprinzip genau diesem Fall gerecht, dass ich kein Überstundenentgelt verliere, nur weil auf einen üblicherweise langen Arbeitstag zufällig ein Feiertag fällt.

Wenn ich an einem Feiertag arbeite, bekomme ich. zusätzlich zum oben angesprochenen Feiertagsentgelt, die am Feiertag geleisteten Stunden abgegolten. In Geld oder Zeitausgleich und zwar grundsätzlich mit dem Normalstundensatz also 1:1. In einzelnen Kollektivverträgen ist aber eine besondere Abgeltung der Arbeit an Feiertagen mit Zuschlägen, zum Beispiel 100 Prozent Feiertagszuschläge, vorgesehen.

Flexible Zeiteinteilung

Besonders aufpassen sollten alle ArbeitnehmerInnen mit flexibler Zeiteinteilung. Sprich, wenn jemand beispielsweise immer an unterschiedlichen Tagen pro Woche zum Dienst eingeteilt wird, gibt es die Tendenz bei manchen Arbeitgebern, ihren ArbeitnehmerInnen immer genau an den Feiertagen die freien Tage einzuteilen.

Dies hat für die Betroffenen den Nachteil, nie in den Genuss eines Feiertages zu gelangen, da sie immer genau am Feiertag immer rein zufällig frei hätten. Dadurch erspart sich ein Arbeitgeber das Feiertagsentgelt. Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig.
Es gibt auch keine Verpflichtung, den Feiertag an einem anderen Tag in der Woche einzuarbeiten, das widerspräche dem Sinn eines Feiertages.

Wer trotzdem von solchen Vorgehensweisen betroffen ist, sollte sich, sofern vorhanden, an den Betriebsrat wenden, oder das Beratungsangebot der Fachgewerkschaften oder der AK Wien in Anspruch nehmen, um hier Hilfe zu bekommen.

Link: