VwGH: Schubhäftlinge haben Besuchsrecht

In Schubhaft angehaltene Personen haben ein Recht auf Besuchsempfang und können bei Verweigerung Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) einlegen. Potenzielle Besucher können daraus nicht für sich das Recht auf Besuch in der Schubhaft ableiten.

Dass sich potenzielle Besucher nicht beim UVS beschweren kann, wogegen Personen in Schubhaft ein Recht auf Besuchsempfang haben, stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Beschwerden eines Schubhäftlings und eines Journalisten fest, der mit ihm im Polizeianhaltezentrum Wien sprechen wollte.

Für Besuch: Anhaltung in Schubhaft „nicht öffentlich“

Der Besuch zu Recherchezwecken wurde dem Journalisten nicht gestattet. Beide legten daraufhin Beschwerde beim UVS Wien ein, was aber als unzulässig abgewiesen wurde. In einem Fall zu Recht, im anderen zu Unrecht, befand der VwGH. Umstände des beziehungsweise Vorkommnisse im Schubhaftvollzug könnten sehr wohl mittels Beschwerde beim UVS angefochten werden. Deshalb muss der UVS Wien nun das Rechtsmittel des Schubhäftlings in der Sache behandeln.

Anders beim Journalisten: Der Staat müsse in diesem Fall den Zugang zur Information nicht ermöglichen, weil sie wegen der Anhaltung in Schubhaft als „nicht öffentlich“ zu qualifizieren sei. Also könne der Journalist kein Rechtsmittel beim UVS einlegen.

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