Diskussion über „Wahlwexel“-Aktion

Beim Demokratieexperiment „Wahlwexel“ wurden Wahlkarten Nicht-Stimmberechtigten zur Verfügung gestellt, um ihnen auch die Teilnahme am Urnengang zu ermöglichen. Das könnte jedoch strafbar sein.

Im Innenministerium hegt man „den Anfangsverdacht der strafbaren Handlung“ und beobachte deshalb diese Aktion, mit der Nicht-Stimmberechtigten die Teilnahme an der Nationalratswahl ermöglicht wurde, so Robert Stein, der Leiter der Wahlabteilung des Ministeriums. Die Frage sei, wie weit das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Es verstoße schon gegen das Gesetz, sich ohne einen der vorgegebenen Gründe einer Wahlkarte zu bedienen.

Wahlkarten und Stimmzettel für die Nationalratswahl 2013

PID/Bruder

Briefwahlkarten wurden bei der „Wahlwexel“-Aktion im WUK ausgefüllt

Mehr als 150 Teilnehmer

Das Demokratieexperiment - eingebettet in das Kulturprogramm der von den Grünen initiierten „Wienwoche“ - hat es sich zum Ziel gesetzt, Nicht-Stimmberechtigten die Teilnahme am Urnengang doch zu ermöglichen. Die Idee: Wahlberechtigte stellen ihr Wahlrecht zur Verfügung und votieren somit im Auftrag einer Person, die per Gesetz nicht abstimmen darf.

Mehr als 150 Leute nahmen an der Aktion teil und fanden dort „Buddys“ u. a. aus Deutschland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Kenia, Singapur, Afghanistan, Serbien und Kroatien, ließen die Initiatoren wissen.

Rund 300 Wahlwexler auf dem Weg zum nächsten Postkasten

WIENWOCHE/Drago Palavra

Wahlwexler auf dem Weg zum nächsten Postkasten

Wahlgeheimnis dürfte gewahrt sein

Laut Paragraf 38 der Nationalratswahlordnung (NRWO) haben nur Wahlberechtigte, „die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland“, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte - und überdies Personen, die wegen Gehunfähigkeit oder Bettlägrigkeit bzw. Unterbringung in Haftanstalten ihre Stimme bei einer „fliegenden Wahlbehörde“ abgeben wollen.

Außerdem muss, wer mit Wahlkarte seine Stimme abgibt, auf dem Kuvert „durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich“ erklären, „dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat“ (Paragraf 60 NRWO). Das Wahlgeheimnis dürfte bei der „Wahlwexel“-Aktion allerdings gewahrt sein - denn bei der Stimmabgabe im WUK füllten die Wahlberechtigten selbst ihren Stimmzettel in einer eigens aufgestellten Wahlkabine aus.

Legal oder illegal?

Die Initiatoren erklären ihre Aktion für absolut legal. Es finde kein verbotener Stimmenkauf statt, weil kein Geld im Spiel sei. Effektiv verhindert werden könne der Wahlwechsel ohnehin nicht. Im Rahmen der bestehenden Gesetze sei der Wahlwechsel nicht kriminalisierbar. Das wohl schon deshalb nicht, weil nicht nachvollzogen werden kann, ob eine Wahlkarte im Rahmen dieser Aktion ausgefüllt wurde.

Auch die von Bürgermeister Michael Häupl (SPÖ) mit der Überprüfung der Aktion betrauten Juristen kommen zum gleichen Schluss. Diesen zufolge liege keine Rechtsverletzung vor, erklärte das Stadtoberhaupt. Anderer Meinung ist hingegen FPÖ-Gemeinderat Dominik Nepp: „Die Aktion ‚Wahlwexel‘ ist ein klarer Fall für den Verfassungsschutz.“

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