Handlungsbedarf bei illegalem Kunsthandel

Bei der Restitution von Nazi-Raubkunst hat Österreich eine Vorreiterrolle eingenommen. Anders sieht es im Bereich des illegalen Kunsthandels aus, wie am Dienstag Wissenschafter in Wien kritisierten. Man versäume den Anschluss an den Kunstmarkt, hieß es.

„Österreich steht im Zusammenhang mit der Internationalisierung des Kulturgüterschutzes sehr schlecht da“, so Gerte Reichelt von der Forschungsgesellschaft Kunst & Recht bei einem Symposium. Der Grund sei, dass die entsprechende UNESCO-Konvention-70 mittlerweile von 123 Staaten ratifiziert worden sei - von Österreich allerdings immer noch nicht.

Die Konvention soll die illegale Ein- und Ausfuhr geraubter Kulturgüter verhindern. „Österreich ist damit in der Gesellschaft von Ländern, wo man eigentlich nicht hingehört“, bedauerte Jose Angelo Estrella Faria von der römischen Organisation Unidroit.

Reichelt: „Warum es so lange dauert, weiß niemand“

Auch die Unidroit Konvention 95, welche die Rückführung von rechtswidrig ausgeführtem Kulturgut regelt, wurde von Österreich nicht ratifiziert. Die Beweislast, in gutem Glauben gehandelt zu haben, liegt dabei beim Käufer, der im Fall der Fälle umgekehrt vom Kläger entschädigt werden muss, sollte er ein Kunstwerk erworben haben, ohne von dessen rechtswidriger Genese zu wissen.

Seit Jahrzehnten appelliere man aus wissenschaftlicher Sicht an die Politik, die Konventionen zu unterzeichnen, jedoch ohne Erfolg, zeigte sich Reichelt ratlos: „Warum es in Österreich so lange dauert, weiß niemand.“

Warnung vor mangelnder Rechtssicherheit

„Wir versäumen den Anschluss an den internationalen Kunstmarkt“, warnte die Universitätsprofessorin. Anstatt eines Gütesiegels ergebe sich für den Kunsthandel eine Situation der mangelnden Rechtssicherheit, wovon der Markt keineswegs profitiere. Seit etwa die Schweiz die Konvention umgesetzt habe, sei der dortige Kunsthandel laut einer Studie sogar gewachsen.

„Der seriöse Kunsthandel beachtet die Richtlinien schon“, konzedierte Kurt Siehr vom Max-Planck-Institut für Privatrecht aus Hamburg. Es gehe aber um den Graubereich. Und in jedem Falle bedeute die Umsetzung der Konvention nicht, das Altfälle wie etwa die Montezuma-Federkrone aus dem Weltmuseum oder etwa die Nofretete aus dem Neuen Museum in Berlin betroffen wären, sondern lediglich aktuelle Fälle. „Die Vergangenheit bleibt unberührt“, so Siehr.

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