OGH bejaht Helmpflicht für Rad-Sportler

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat erstmals die Helmpflicht für Radfahrer bejaht, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren. Erleidet ein solcher bei einem Sturz Verletzungen, die beim Tragen eines Helmes vermeidbar gewesen wären, trifft ihn demnach eine Mitschuld.

Ausgangspunkt dieser am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des OGH war ein Unfall auf einer Bundesstraße am Attersee im Bezirk Vöcklabruck in Oberösterreich. Eine 85-Jährige wollte die Fahrbahn überqueren. In diesem Augenblick näherten sich zwei Radfahrer auf ihren Rennrädern mit rund 35 km/h. Der zweite fuhr im Windschatten des ersten in einem Abstand von nur eineinhalb Metern. Beide waren mit Renndressen bekleidet, trugen aber keinen Helm.

Die Frau trat auf die Fahrbahn. Sie sah zwar die beiden Radfahrer, glaubte aber, sie könnte noch vor ihnen die Straße überqueren. Der voranfahrende Radler führte eine Notbremsung durch. Der nachkommende fuhr auf ihn auf und kam zu Sturz. Er zog sich vor allem schwere Kopfverletzungen samt Dauerfolgen zu. Hätte er einen Helm getragen, wäre er mit einer Gehirnerschütterung ohne Dauerfolgen davongekommen.

Mitschuld von einem Drittel

In dem anschließenden Gerichtsverfahren teilten die ersten Instanzen das Verschulden auf. Den Radfahrer traf demnach eine Mitschuld von einem Drittel, die Seniorin, die den Unfall ausgelöst hatte, zwei Drittel. Der OGH kürzte nun den Ersatzanspruch des Radfahrers um weitere 25 Prozent.

Das Höchstgericht lehnte sich an die Rechtsprechung deutscher Obergerichte an, die zwischen „normalen“ und „sportlich ambitionierten“ Radfahrern unterschieden. Es bejahte eine Helmpflicht für das unter rennmäßigen Bedingungen fahrende Unfallopfer, das sich einem besonderen Risiko durch das Windschatten- und das schnelle Fahren ausgesetzt habe.

Außerdem hätten zwei Jahre zuvor bei einer Umfrage des Kuratoriums für Verkehrssicherheit 93 Prozent der Befragten das Tragen eines Helmes bei Radsportlern als wichtig bezeichnet. Somit könne von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ in Österreich ausgegangen werden, dass der „Einsichtige und Vernünftige“ wegen der erhöhten Eigengefährdung bei Fahrten unter rennmäßigen Bedingungen einen Radhelm trägt, begründete der OGH seine Entscheidung.