Meinl-Banker Weinzierl ruft Verfassungsgericht an

Die Absetzung der Meinl-Bank-Chefs durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) beschert den Meinl-Anwälten und der Justiz viel Arbeit. Bankchef Peter Weinzierl rief am Mittwoch den Verfassungsgerichtshof an.

Erst am Dienstag hatte die Bank eine Beschwerde gegen den Abberufungsbescheid der FMA von Weinzierl und seinem Vorstandskollegen Günter eingebracht - mehr dazu in Meinl Bank will an Chefs festhalten. Nun rief Weinzierl den Verfassungsgerichtshof an. Dem Bankchef schmeckt es nicht, dass er in dem Abberufungsverfahren keine Parteienstellung hat und sich daher nicht gegen die Vorwürfe der Finanzaufseher wehren kann. Der Bescheid der FMA vom 24. Juli war nämlich an die Meinl Bank, nicht jedoch an die Vorstände Weinzierl und Günter Weiß adressiert.

Das ist laut Bankwesengesetz (BWG) so vorgesehen: Wenn ein Kreditinstitut die Voraussetzungen für eine Bankkonzession nicht mehr erfüllt, muss die FMA dem Institut unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen einer „angemessenen“ Frist wiederherzustellen.

Weinzierl fordert Gesetzesänderung

Genau das hat die FMA im Fall der Meinl Bank getan. Die Aufseher werfen den Vorständen grobe Verfehlungen wie „bilanziellen Blindflug“ vor und halten sie für unzuverlässig. Binnen drei Monaten muss die Bank nun neue Vorstände suchen. Der langjährige Bankvorstand Weinzierl will nun den entsprechenden Paragrafen im Bankwesengesetz, der Vorständen keine Parteienstellung einräumt, gestrichen wissen.

Sein Argument: Durch auf diesem Paragrafen basierende FMA-Bescheide seien Geschäftsleiter „unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen berührt“. Eine Abberufung würde sich auf sie beruflich sowie privat auswirken.

„Obwohl mich die Vorwürfe höchstpersönlich treffen, kann nur die Meinl Bank AG ein Rechtsmittel gegen den Bescheid erheben. Ich persönlich habe gemäß § 70 Abs 4 Z 1 BWG derzeit keine Möglichkeit, mich gegen die Vorwürfe der FMA zu verteidigen und diese durch eigene Beweise zu widerlegen. Zudem ist mir der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren verwehrt, um die Stichhaltigkeit der behördlichen Vorwürfe überprüfen lassen zu können“, schreiben Weinzierls Anwälte in dem Antrag, der der APA vorliegt.

Anwälte stellen auch historischen Vergleich an

Die Passage im Bankwesengesetz verstößt nach Ansicht der Meinl-Juristen von Brandl & Talos gleich gegen mehrere Rechte. Neben einer Verletzung des Unionsrechts orten sie auch eine Verletzung der europäischen Menschenrechte (EMRK). Weder habe Weinzierl ein Recht auf ein faires Verfahren noch sei der „Schutz des guten Rufs und das geschäftliche Ansehen einer berufstätigen Person“ gewährleistet.

Auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße der BWG-Paragraf. „Dem Rechtsstaatsprinzip wird nur Genüge getan, wenn dem Adressaten staatlicher Akte Zugang zu einem ‚Mindestmaß‘ an faktisch effektivem Rechtsschutz gewährt wird. Mir ist daher nicht zuzumuten, mich einseitig den negativen Folgen der potentiell rechtswidrigen behördlichen Vorgangsweise der FMA aussetzen zu müssen, ohne dass ich mich am Verfahren selbst beteiligen und gegen die Vorwürfe der FMA zur Wehr setzen kann“, heißt es in dem Antrag.

Die Anwälte stellen auch einen historischen Vergleich an: Im Mittelalter und in der Frühneuzeit habe niemand ohne rechtskräftige Verurteilung im Rahmen eines Verfahrens an den Pranger müssen. Das moderne Bankrecht aber erlaube „öffentliche Ächtung ohne die Möglichkeit der Geächteten zu den Vorwürfen innerhalb eines Verfahrens Stellung zu nehmen und ohne besondere Gefahr in Verzug“.

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