Lebenshilfe-„Zusatzentgelt“ rechtswidrig

Eine monatliche Pauschale von 280 Euro für „Zusatzleistungen“, zu bezahlen von Bewohnern von zwölf Heimen der Wiener Lebenshilfe, ist rechtswidrig. Zu diesem Urteil kommen die Gerichte nach einem vom VKI angestrebten Prozess.

Die Lebenshilfe betreut Menschen mit geistiger Behinderung in Heimen und Werkstätten. Der Fonds Soziales Wien fördert im Rahmen des so genannten vollbetreuten Wohnens die Unterbringung der Menschen in den zwölf Wiener Heimen. Die Verträge der Lebenshilfe mit den Familien der Betroffenen beinhalten aber auch Zusatzleistungen, wie die Begleitung bei Arztwegen, die Betreuung in Krisen oder die Dokumentation des Taschengeldes - das alles unabhängig davon, ob der zu betreuende Mensch das überhaupt braucht.

Als sich Sachwalter und Familien dagegen wehrten und die 280 Euro aus eigener Tasche nur unter Vorbehalt bezahlt haben, hat die Lebenshilfe mit der Vertragsauflösung gedroht. Im Auftrag des Sozialministeriums führte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Lebenshilfe Wien einen Musterprozess.

OGH: „Intransparente Klauseln“

„In den Verträgen wurde zwischen der Grundversorgung und den sogenannten Zusatzleistungen nicht ausreichend unterschieden“, erklärt Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI. "Die Zusatzleistungen wurden nicht näher spezifiziert und waren auch nur als Block bestellbar. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah die entsprechende Klausel schließlich als intransparent und daher unwirksam an.

„Der Fonds Soziales Wien fördert nur die Grundbetreuung“, so Kolba. „Diese Förderung ist der Lebenshilfe Wien offenbar zu gering, weshalb sie - ohne jedoch für die gesetzlich gebotene Transparenz zu sorgen - mit ihren Heimbewohnern ein pauschales Zusatzentgelt für Leistungen vereinbarte, die die Heimbewohner unter Umständen gar nie in Anspruch nehmen würden. Das ist klar ein Verstoß gegen die Regelungen zum Heimvertrag im Konsumentenschutzgesetz. Es ist bedauerlich, dass dieser Rechtsstreit über Jahre und über den Köpfen der Heimbewohner ausgetragen werden musste!“

Klauseln für Pauschalvergütung rechtswidrig

Nach einem jahrelangen Rechtsstreit über mehrere Instanzen entschied das Gericht nun, dass die Klauseln für Pauschalvergütungen gesetzwidrig und zu streichen sind. Die unter Vorbehalt bezahlten Beträge sind zurückzuzahlen sowie Drohungen der Vertragskündigung künftig zu unterlassen.

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