Verfahren gegen Akkilic eingestellt

Wegen Verdacht auf Bestechlichkeit hat NEOS Senol Akkilic nach seinem Wechsel von den Grünen zur SPÖ beim rot-grünen Wahlrechtsstreit angezeigt. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat das Ermittlungsverfahren nun eingestellt.

Akkilic hatte Ende März - und zwar just eine Stunde vor Beginn der entscheidenden Wahlrechts-Landtagssitzung - seinen Wechsel zur SPÖ bekannt gegeben. Damit vereitelte er den letzten Versuch der Grünen, eine Wahlrechtsreform mithilfe der Opposition doch noch durchzuboxen - mehr dazu in Häupl: „Akkilic nicht abgeworben“ (wien.ORF.at; 30.2.2015).

Gleichzeitig wurde Akkilic, dem die grüne Basis kein Mandat mehr für die Zeit nach der Wien-Wahl zugestanden hatte, von den Roten ein fixer Sitz im Gemeinderat bzw. Landtag in Aussicht gestellt. NEOS schickte daraufhin eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, da sie Unrechtmäßigkeiten orteten - mehr dazu in NEOS zeigt Akkilic wegen Bestechlichkeit an (wien.ORF.at; 3.4.2015).

Senol Akkilic

ORF

Akkilic im Wien-heute-Interview: „Kann mich in den Spiegel schauen“

Keine Sanktion für Postenzusage

Die WKStA sieht diese allerdings nicht gegeben und stellte das Ermittlungsverfahren ein. Denn es könne die „bloße Zusage eines vermeintlich ‚sicheren‘ Listenplatzes, der eine mit einem bestimmten Verdienst ‚dotierte‘ Stelle als Abgeordneter/Gemeinderat gewährleisten soll, nicht als Vorteil (im inkriminierten Sinn, Anm.) bewertet werden und als solcher gedacht sein, würde dadurch im Ergebnis doch die (partei-)politische Realität der ‚Besetzung‘ des Nationalrates, der Landtage etc. zum großen Teil strafrechtlich pönalisiert werden“, so die Begründung. Sprich: Würde man der NEOS-Logik folgen, müsste die Mehrheit der Mandatsentsendungen rechtlich sanktioniert werden.

Kurzfristiger Meinungsschwenk zulässig

Eine „wenn auch kurzfristige Änderung der persönlichen Meinung / des Stimmverhaltens“ müsse jederzeit möglich und zulässig sein. Außerdem „würde eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines die Partei ‚wechselnden‘ Abgeordneten/Gemeinderats auf ein Tätigkeits-bzw. Berufsverbot hinauslaufen“. Damit wiederum würde ein Mandatar an jene Partei gebunden werden können, für die er bereits ein Mandat innehätte, befand die WKStA.

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