Prügelvideo: Grüne zeigen Facebook an

Die Grünen bereiten eine Sachverhaltsdarstellung gegen Marc Zuckerberg und dessen soziales Netzwerk Facebook vor. Basis dafür ist der neue Cybermobbing-Paragraf, Hintergrund ein Prügelvideo, das mehrere Tage lang zu sehen war.

Man betrete „juristisches Neuland“, weil der „Cybermobbing“-Paragraf erst seit heuer existiert und „noch nicht judiziert wurde“, so Mediensprecher Dieter Brosz.

Das Video, auf dem zu sehen ist, wie ein 15-jähriges Mädchen von Jugendlichen brutal geschlagen wird, hat einmal mehr zu heftigen Debatten über gewalttätigen Content in Sozialen Medien und den Umgang von Facebook damit geführt. Denn Usern, die das Video gemeldet hatten, wurde dort nämlich beschieden: Es verstoße nicht gegen die „Gemeinschaftsstandards“ des Netzwerks. Am Dienstagabend wurde das Video - laut einem Bericht der „Zeit im Bild“ - dann doch entfernt - mehr dazu in Gewaltvideo auf Facebook gelöscht.

„Fortgesetzte Belästigung“

Dass dieses Video tagelang zu sehen war, könnte nach Ansicht der Grünen gegen den Paragrafen 107c des Strafgesetzbuches (StGB) verstoßen. Der definiert den Tatbestand der „fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“, was im Allgemeinen als „Cybermobbing“ zusammengefasst wird. Der Strafrahmen beträgt bis zu ein Jahr bzw. bis zu 720 Tagsätze. Sollte ein Opfer Suizid begehen oder das versuchen, ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen.

Der „Cybermobbing“-Paragraf im Wortlaut:

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems § 107c.

(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder 2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

„Noch keine Judikatur zu Cybermobbing-Paragrafen“

Die Sachverhaltsdarstellung wird laut Brosz gerade finalisiert. Sie richte sich gegen Zuckerberg als Person. Im „Sinne der Verbandsklage“ könnte aber auch das Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden - wenn sich herausstellen sollte, dass die „internen Strukturen“ bei Facebook strafrechtlich relevante Verstöße zuließen, erläuterte Brosz. „Dann wäre Facebook in Summe haftbar“, was auch umsatzabhängige Geldbußen bedeuten könnte.

Aus juristischer Sicht findet Brosz die Causa „sehr spannend“. Es gebe noch keine Judikatur zum Paragrafen 107a. Beim Cybermobbing handelt es sich um einen Offizialdelikt - solche werden von den Staatsanwaltschaften von Amts wegen verfolgt. Die Grünen wollen ihre Sachverhaltsdarstellung ungeachtet dessen einbringen, allein schon, um einen „offiziellen Akt“ zu schaffen.

Staatsanwaltschaft ermittelt noch nicht

Laut Staatsanwaltschaft St. Pölten ist noch kein Ermittlungsverfahren gegen Facebook eingeleitet. „Zunächst muss überprüft werden, wer das Video eingestellt hat und wer darauf Zugriff hatte“, sagte ein Sprecher. „Das bedeutet aber nicht, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.“

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