Bestatter dürfen Leichen nicht verwahren

Leichen dürfen in Wien weiterhin nur in Leichenkammern von Friedhöfen untergebracht werden. Das entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Ein privater Bestatter hatte geklagt - er wolle die Leichen selbst verwahren.

Ein Sprecher des VfGH bestätigte einen Bericht der Zeitung „Die Presse“ (Montagausgabe), das Urteil sei im Dezember gefällt worden. „Leichen sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen“, so lautet die Passage im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, an der sich der private Bestatter störte. Die Unterbringung in einer Leichenkammer ohne angeschlossenen Friedhof demnach also verboten.

Sarg

colourbox.de/Kzenon

Verwahrt dürfen Tote nur bei Friedhöfen werden - auch vor der Bestattung

Der Bestatter sieht sich deswegen in seiner Erwerbsfreiheit eingeschränkt. Denn es heißt in der Praxis: Die privaten Bestatter müssen die Toten zu einer nicht ihnen gehörenden Leichenkammer bringen und dafür eine Gebühr zahlen. Die meisten dieser Kammern gehören der Stadt Wien, die 46 der 55 Friedhöfe in Wien betreibt, die übrigen besitzen Glaubensgemeinschaften.

Bestatter: Maden in Favoritner Leichenhalle

Der Zutritt zu den Leichenkammern sei ihm nur während äußerst eingeschränkter Öffnungszeiten möglich. Außerhalb dieser stünde nur die Leichenkammer Favoriten zur Verfügung, die jedoch in einem kritischen Zustand sei. Regale seien etwa marod, der Fußboden sei von Maden befallen. Zudem würden die aktuelle Gesetzeslage zu einer Vielzahl Zusatztransporten und dadurch zu Engpässen führen.

VfGH sieht „öffentliches Interesse“

Der VfGH teilte diese Auffassung jedoch nicht. Die Unterbringung von Leichen in Leichenkammern bei Friedhöfen „liegt im öffentlichen Interesse eines geordneten Leichenwesens“, so das Gericht. Diese Leichenkammern müssten über eine Kühlanlage verfügen und seien daher dazu geeignet, um Infektionsgefahren zu verhindern. Die Einschränkungen für die privaten Bestatter liegen „im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers“.

Die Wiener Landesregierung argumentierte im Verfahren, dass man verhindern wolle, dass Leichen an verschiedensten Orten aufbewahrt und beliebig oft und unkontrolliert weitertransportiert würden. Durch eine Beschränkung der erlaubten Räumlichkeiten wären auch öfters Hygienekontrollen möglich.

Auch Aufbahrungen weiter nur bei Friedhöfen

Wogegen der private Bestatter ebenfalls klagte: Auch die Aufbahrung während der Trauerzeremonie darf in Wien laut Gesetz nur in einem eigenen Raum eines Friedhofs passieren, alternativ dazu in der nächstgelegenen Kirche oder anderen Sakralbauten. Ausnahmen gibt es nur bei speziellen Ehrenaufbahrungen. Das sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Privatbestattern, argumentierte der Kläger und witterte einen politisch motivierten Hintergrund dieser Regelung, da die meisten Friedhöfe der Stadt Wien selbst gehören.

Der VfGH hob aber auch diese gesetzliche Bestimmung nicht auf. Dadurch werde zum einen „die ungewollte ‚Begegnung mit dem Tod‘ von Passanten durch im öffentlichen Raum lozierte Aufbahrungsräumlichkeiten abgewendet“. Auch würden Totentransporte in der Öffentlichkeit tendenziell reduziert und Konflikte von vornherein vermieden - wenn zum Beispiel ein Geschäftsinhaber nicht wolle, dass nebenan Trauerzeremonien stattfinden.

Link: