Privatperson darf keinen Radpanzer besitzen
Der Frühpensionist und ehemalige selbstständige Landmaschinenmechaniker und -händler beantragte im Mai 2014 eine Bewilligung für den schwimmfähigen russischen Radpanzer des Typs BRDM2. Er wollte mit dem sieben Tonnen schweren Aufklärungspanzer aus den 1960er-Jahren auf seinem Grund und - wenn möglich - auch auf der Straße fahren. Er sei Oldtimer-Fan, besäße auch Oldtimer-Traktoren und wolle den Panzer Dritten präsentieren sowie Ausfahrten organisieren, gab der Mann an. Für das Gefährt wollte er eine Garage auf seinem Grundstück errichten.
Verteidigungsminister lehnte Ausnahme ab
„Nach dem Waffengesetz sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten“, erläuterte der VwGH online. Der Bundesminister für Landesverteidigung könne aber unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regelung bewilligen. Wenn gegen die Erteilung „gewichtige Interessen (insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art)“ sprechen, ist die Bewilligung zu versagen.
Das Ministerium ging laut VwGH davon aus, „das Sammlerinteresse des Antragstellers überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von sicherheitspolizeilichen Gefährdungen, die vom Besitz des Panzers ausgehen“. Die Ausnahmebewilligung wurde deshalb 2014 vom damaligen Verteidigungsminister Gerald Klug (SPÖ) nicht erteilt.
Generelle Sicherheitsgefährdung als Grund
Für den VwGH war nun „nicht erkennbar, dass der Bundesminister das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes geübt hätte“. Allein der Besitz eines fahrfähigen Radpanzers des Typs BRDM2 durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar, so die Begründung des Gerichtshofs. Der Lenker wäre „waffen- und sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen“ und könne „deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen“.