Praterstern-Vergewaltigung: Jahrelange Haft

Mit relativ hohen Haftstrafen ist am Dienstag im Landesgericht der Prozess um die Vergewaltigung einer 21-Jährigen am Praterstern im April 2016 zu Ende gegangen. Die Angeklagten nahmen die Strafen an.

Mit sechs Jahren Haft für die beiden mittlerweile 18-jährigen und fünf Jahre für den 16-jährigen Angeklagten sind am Landesgericht die Urteile für die Vergewaltigung einer 21-Jährigen am Praterstern gefällt worden. Die afghanischen Burschen nahmen die Strafe mit unbewegten Mienen an, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab, weshalb die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

Prozess Praterstern Vergewaltigung

APA/Alexander Fechter

Die Angeklagten vor Verhandlungsbeginn

Äußerste Brutalität

Die Burschen - zum Tatzeitpunkt 16 und 17 Jahre alt - waren im April 2016 laut Anklage mit äußerster Brutalität gegen die türkische Austauschstudentin vorgegangen. Sie überfielen die junge Frau auf der öffentlichen Toilette, schlugen ihren Kopf mehrfach gegen die WC-Muschel und würgten sie, bis zwei der Burschen sie vergewaltigten, während sie der jüngste fixierte. Ein Gutachten entlastete den 16-Jährigen heute vom Vorwurf, auch er hätte sich an der Türkin vergangen.

Doch für die Strafbemessung machte dies laut Norbert Gerstberger, dem Vorsitzenden des Schöffensenats, keinen Unterschied. Auch der Jüngste galt durch seine unmittelbare Beteiligung als Haupt- und nicht nur als Beitragstäter. Seine niedrigere Strafe sei durch die ihm attestierte Entwicklungsverzögerung zustande gekommen.

Kein reumütiges Geständnis

Mildernd wurde den Angeklagten ihre bisherige Schuldlosigkeit angerechnet. „Ein reumütiges Geständnis ist nicht das, was die Angeklagten gemacht haben, da sie auf nähere Nachfrage ihre Handlungen immer wieder relativiert haben.“ Das Lippenbekenntnis „Ich bin schuldig“ am ersten Verhandlungstag im Dezember des Vorjahres sei lediglich ein Tatsachengeständnis - mehr dazu in Vergewaltigung: Keine Reue bei Angeklagten.

Auch die ungünstigen Familienverhältnisse und die Flucht ohne erwachsene Begleitung über die Balkanroute nach Österreich sei mildernd gewertet worden. „Damit hat es sich aber schon“, sagte Gerstberger. Erschwerend war die mehrfache Tatbegehung, das äußerst brutale Vorgehen, der Umstand, dass drei Täter einem Opfer gegenüber standen, das noch dazu auf dem WC in einem besonders wehrlosen Zustand war.

Oberen Bereich der möglichen Strafe

Aufgrund der Schwere der Tat sei man im oberen Bereich der möglichen siebeneinhalb Jahre Haft für Jugendliche geblieben. „Ob sie nach der Haft ein Aufenthaltsrecht bekommen, kann ich mir nicht vorstellen“, so Gerstberger. Ihre Abschiebung sei aber eine offene Frage, die nicht vom Gericht zu klären sei. „Man hat ihnen einen Platz und Versorgung gegeben. Ich sehe ein, dass ihnen in Oberösterreich fad ist, aber das rechtfertigt nicht, dass sie in Wien herumlungern und Frauen auflauern“, meinte Gerstberger in der Urteilsbegründung.

Dem Opfer wurden 24.310 Euro Schmerzengeld zuerkannt. Die Privatbeteiligtenvertreterin hatte zuvor noch einmal unterstrichen, dass es ihrer Mandantin, die mittlerweile in ihre Heimat zurückgekehrt ist, noch immer nicht gut geht. Sie leide darunter, dass sich die Täter nicht reumütig und aufrichtig entschuldigt hätten. Zudem habe sie nur eine einzige Vertrauensperson, die noch dazu in Österreich lebt, mit der sie sich über WhatsApp austauschen könne. In der Türkei hingegen sei es eine „Schande“, darüber zu sprechen.

Verteidiger verwiesen auf Herkunft

Die Verteidiger hatten in ihren Plädoyers teilweise auf die Herkunft der Burschen hingewiesen. Frauen würden „dort einen anderen Stellenwert haben“. Dies sei keine Entschuldigung oder Rechtfertigung, aber es könne „bei der Ausführung der Tat eine Rolle gespielt haben“.

Der Vertreter des jüngsten Angeklagten, der in U-Haft des öfteren Probleme mit weiblichen Justizwachebeamten hatte, wofür es laut Staatsanwältin bereits einen Strafantrag gibt, stellte die Frage in den Raum, ob sein Mandant aufgrund seiner Herkunft und anderen Sozialisierung überhaupt in der Lage sei, unsere Rechtsansichten zu verstehen. Deshalb habe dieser in der ersten Verhandlung gemeint, er „habe kein Gesetz gebrochen“.