OGH: Häftlinge auf Flucht ohne Pensionsanspruch

Der Pensionsanspruch eines Häftlings ruht auch, wenn er sich durch Flucht der Haft entzieht. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Ein Häftling hatte auf Nachzahlung der Invaliditätspension für 18 Monate Flucht geklagt.

Der Mann verbüßte ab 25. Juli 2013 eine Freiheitsstrafe, deretwegen seine Invaliditätspension ruhte. Ihm wurde für 16. bis 17. Dezember 2013 ein Ausgang aus der Strafhaft gewährt. Er kehrte jedoch nicht in die Justizvollzugsanstalt zurück, sondern setzte sich in die Dominikanische Republik ab. Erst eineinhalb Jahre später stellte er sich in Österreich wieder den Behörden und verbüßt seit 2. Juli 2015 wieder seine Strafhaft. Für die Dauer seiner Abwesenheit wollte er seine Invaliditätspension nachgezahlt haben.

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte das Ansinnen jedoch ab und begründete das damit, dass die Pension für die Dauer des Auslandsaufenthalts ruhe, weil sich der Kläger widerrechtlich dem Strafvollzug entzogen habe. Das Erstgericht wies seine Klage auf Weitergewährung der Pension und Nachzahlung der bereits fälligen Beträge ab.

Berufung brachte zunächst Teilerfolg

Der Mann legte Berufung ein und hatte damit teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht bestätigte zwar die Abweisung der Nachzahlung bis Ende 2014, sprach dem Mann aber die Nachzahlung für den Zeitraum von Anfang 2015 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich mit 1. Juli 2015 zu. Begründet wurde das mit einer mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach der Ruhenstatbestand nicht mehr gelten würde.

Der OGH sah das aber anders und stellte das die Klage abweisende Ersturteil wieder her. Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers sollen die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung bei Verbüßung einer Strafhaft ruhen, weil die Bedürfnisse des Strafgefangenen in dieser Situation durch öffentliche Mittel des Staates abgedeckt sind.

„Keine Rechtsvorteile durch unredliches Verhalten“

Entzieht sich der Häftling auf widerrechtliche Weise dieser Versorgung durch den Staat, so der OGH weiter, würde es einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, von einem Wiederaufleben des Pensionsanspruchs des flüchtigen Strafgefangenen auszugehen.

Das ergibt sich schon daraus, dass die Zahlung einer Pension an den flüchtigen Strafgefangenen in einer der Absicht des Strafgesetzgebers diametral zuwiderlaufenden Weise die Flucht wirtschaftlich begünstigte. Darüber hinaus entspricht es einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich niemand durch eigenes unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen darf, argumentierten die Höchstrichter.

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