17-jährigen Sohn verbrüht: Schuldspruch bestätigt

Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes gegen einen Wiener Familienvater ist rechtskräftig. Der Mann hatte im Vorjahr in Floridsdorf seinen Sohn mit heißem Wasser übergossen und den 17-Jährigen dann mit einem Messer schwer verletzt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die dagegen vorgebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des Mannes in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Ob es bei der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren bleibt, ist offen. Die Entscheidung über die Strafberufung des mittlerweile 60-Jährigen wurde vom OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) zugewiesen.

Jahrelang ein unauffälliges Leben geführt

Die Bluttat hatte sich in einer Reihenhaus-Siedlung am Stadtrand abgespielt, wo der gebürtige Ägypter mit seiner Ehefrau, zwei Töchtern und dem Sohn jahrelang ein unauffälliges Leben führte. Das änderte sich mit der Scheidung.

Als dem Vater Anfang Mai 2016 zugestanden wurde, über Nacht zu bleiben, trat er ans Bett seines Sohnes, schüttete diesem kochendes Wasser über den Kopf und fügte dem Burschen mit einem Küchenmesser mehr als ein Dutzend Schnitt- und Stichverletzungen im Kopf-, Nacken-, Schulter- und Brustbereich zu. Der damals 17-Jährige überlebte - mehr dazu in Sohn verbrüht: 20 Jahre Haft.

„Ich wollte ihn verletzen“

Der Angeklagte lieferte in seiner Verhandlung Ende November folgende Erklärung: „Ich war total fertig, ich war verzweifelt. Ich wollte ihn verletzen.“ Hundert Mal habe er seinen Sohn gebeten, sich auf seine Seite und gegen die Mutter zu stellen, „dass er mir zurück ins Haus hilft.“ Der Sohn sei aber nicht zu ihm gestanden: „Er wollte nicht, dass ich wieder zurückkomme.“

Der Verteidiger des 60-Jährigen machte in der Nichtigkeitsbeschwerde sinngemäß geltend, die Geschworenen wären über die aus der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung resultierende Gemütserregung des Angeklagten detaillierter zu belehren gewesen.

Er bemängelte außerdem, es hätte geklärt gehört, ob beim Angeklagten grundsätzlich „fremdländische Sittenvorstellungen“ vorlagen, die „mitursächlich für das Aufkommen des Affektstaus“ waren. Für den OGH gingen diese Argumente allerdings ins Leere.