Polizeieinsatz bei Fehlalarm zu bezahlen

Wird eine Alarmanlage fälschlich ausgelöst und die Polizei rückt an, ist immer Kostenersatz an die Exekutive zu zahlen - auch wenn die Beamten in der Nähe waren. So lautet die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).

Nach dem Sicherheitspolizeigesetz muss derzeit ein Pauschalbetrag von 87 Euro geleistet werden. Konkret ging es bei der Entscheidung um den Fall eines Wiener Trafikanten, „dessen Alarmanlage ohne Vorliegen einer Gefahrensituation ausgelöst worden war“, hieß es auf der Internetseite des VwGH. Daraufhin kontrollierten Beamte, die schon vor dem Fehlalarm wegen eines Verkehrsunfalls direkt vor der Trafik gewesen waren, das Geschäftslokal.

Alarmanlage

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Der Betreiber dieser Trafik muss jetzt 87 Euro für den Einsatz zahlen

16.000 Alarme jährlich

Der VwGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein „Einschreiten“ von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegeben war. Diese liege „bereits dann vor, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihren sonstigen Exekutivdienst unterbrechen und sich zum Einsatzort in Bewegung setzen. Dabei kommt es weder auf die von den Organen zurückgelegte Wegstrecke zum Einsatzort an, noch auf die Art und Weise, wie diese Wegstrecke zurückgelegt wurde“, so das Ergebnis.

Damit widersprach der VwGH der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien und gab einer Amtsrevision der Landespolizeidirektion Folge. Der Trafikant wurde zum Kostenersatz verpflichtet. Es gehe auch um die Sorgfaltspflicht die Anlage technisch einwandfrei zu halten, so die Argumentation. Immerhin gibt es in Wien laut Polizei pro Jahr insgesamt rund 16.000 Alarme. Ein großer Teil davon wären Fehlalarme.

„Da wiehert der Amtsschimmel“

Andreas Schiefer, Obmann der Tabaktrafikanten in der Wirtschaftskammer, kann die Entscheidung nicht nachvollziehen: „Das kann so nicht sein, also wir verstehen das, wenn es ein Fehlalarm und die Polizei muss extra kommen. Dann müssen wir Gebühr bezahlen. Aber sowas verstehen wir nicht. Da wiehert der Amtsschimmel.“