Bewerbungsgespräch: Was ist erlaubt?

„Welche Fragen sind beim Bewerbungsgespräch erlaubt?“ - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Für viele, die sich um eine Arbeit bemühen, ist das Bewerbungsgespräch eine aufregende, oft auch schwierige Situation, verbunden mit Unsicherheit, Ängsten und auch vielen Fragen. Die Angst vor Fragen, vor allem vor Fragen, die sehr persönlich sind, ist auch berechtigt. Wie neugierig darf ein zukünftiger Arbeitgeber sein und wie ehrlich muss ich bei einem Vorstellungsgespräch auf Fragen des Arbeitgebers antworten?

Im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs werden oft auch persönliche Fragen gestellt. Ob und inwieweit ein potentieller Arbeitgeber solche Fragen überhaupt stellen darf, hängt davon ab, inwieweit die Frage in meine Privatsphäre eindringt. Im Hintergrund stehen hier Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, die zu wahren sind. In diesem Bereich darf der Arbeitgeber Fragen nur stellen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Das wird von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Aber es ist jedenfalls ein sehr strenger Maßstab anzulegen.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt in den Tag“, 27.3.2014

Frage nach Kinderwunsch

Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft betrifft die höchstprivate Sphäre der zukünftigen Arbeitnehmerin und hier rechtfertigen keine noch so wichtigen Interessen des Arbeitgebers ein diesbezügliches Fragerecht. Die Frage ist daher unzulässig und diskriminierend. Dasselbe gilt für die Frage nach einem eventuell bestehenden Kinderwunsch oder die Familienplanung generell.

Kann die Arbeitnehmerin glaubhaft machen, dass sie nur wegen einer bestehenden Schwangerschaft oder dem bejahten Kinderwunsch den Job nicht bekommen hat, können Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Da solche Fragen unzulässig sind, steht es der Arbeitnehmerin frei, diese zu beantworten oder die Beantwortung zu verweigern. Greift die Arbeitnehmerin zu einer Notlüge, hat dies auch rechtlich keine Konsequenzen.

Keine Auskunft über persönliche Angelegenheiten

Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich auch keine Auskunft über persönliche Angelegenheiten geben. Zum Beispiel sind Fragen bezüglich des Ehe- und Familienlebens oder dem Einkommen des Partners seitens des Arbeitgebers nicht erlaubt. Dies betrifft nicht nur das Bewerbungsgespräch, sondern auch vielfach verwendete Bewerbungsbögen zu Beginn eines Bewerbungsprozesses. Diese Formulare finden sich oft auf der Homepage von Unternehmen.

Familienbezogene Daten, die für den Arbeitgeber aus steuerlichen oder anderen rechtlichen Gründen relevant sind, dürfen erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages eingeholt werden.

Sind Fragen zum Gesundheitszustand erlaubt?

Nein, grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein detailliertes Fragerecht zum Gesundheitszustand der Bewerber und Bewerberinnen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ist für die zu besetzende Stelle ein bestimmter Gesundheitszustand erforderlich, dann kann im Einzelfall ein Fragerecht des Arbeitgebers bestehen.

Kann der Arbeitgeber auf einer vorherigen Untersuchung bei einem Arzt bestehen bzw. die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen? Dies kommt darauf an, um welchen Job ich mich bewerbe. Für bestimmte Tätigkeiten ist aufgrund gesundheitspolizeilicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften ein ärztliches Zeugnis beizubringen, (z.B: bei Arbeiten im Gesundheitsbereich, PilotInnen oder LokführerInnen). Der Arzt darf dem Arbeitgeber aber lediglich bekannt geben, ob ich für eine bestimmte Tätigkeit geeignet bin oder nicht. Sonstige Angaben zum Gesundheitszustand darf der Arzt gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber nicht machen.

  • Muss der Arbeitnehmer bei der Bewerbung eine Behinderung mitteilen?

Nein, grundsätzlich muss der Arbeitnehmer diese nicht gesondert erwähnen. Kann der Arbeitnehmer die Tätigkeit jedoch aufgrund der Behinderung nicht ausüben, wird er den Arbeitgeber darauf hinweisen müssen.

  • Darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen fragen bzw. einen Strafregisterauszug verlangen?

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Vorstrafen mitzuteilen. Fragen nach bereits getilgten Vorstrafen sind ebenso unzulässig und müssen somit vom Arbeitnehmer nicht angegeben werden. Ausnahmsweise kann eine Auskunftspflicht gegeben sein, wenn zwischen dem begangenen Delikt und dem zukünftigen Tätigkeitsbereich ein Zusammenhang besteht, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, den Arbeitnehmer unter diesen Umständen zu beschäftigen.

  • Müssen eigentlich alle früheren Tätigkeiten dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden?

Nein, Arbeitnehmer können sich auch nur auf solche Beschäftigungen berufen, von denen sie glauben, dass sie günstig für die Bewerbung sind. Allerdings sind oft Lücken im Lebenslauf nachteiliger als eine nicht so für die neue Arbeitsstelle interessante frühere Tätigkeit.

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