Abfertigung neu/alt: Was gilt?

Abfertigung neu/alt - Was gilt? - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag Vormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung ist jedoch abhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 1. Jänner 2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer, sowie für selbständig Erwerbstätige.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 18.9.2014

Unterschiede bei der Abfertigung

Bisher entstand erst nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Unternehmen ein Abfertigungsanspruch, jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung beendet wurde. Bei der Abfertigung Neu besteht dieser Anspruch bereits ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses. Der Abfertigungsanspruch kann bei der Abfertigung Neu auch in einen anderen Betrieb mitgenommen werden. Erstmals haben auch Lehrlinge Anspruch auf Abfertigung.

Wichtig:

„Bemessungsgrundlage und Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, die Höhe des Beitrags zu kontrollieren".

Der Abfertigungsanspruch geht bei Selbstkündigung nicht verloren. Im neuen Abfertigungsrecht werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als auch Zivil- und Präsenzdienst berücksichtigt.

Abfertigungskassen

Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen aus. Dabei handelt es sich um betriebliche Vorsorgekassen.

Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.

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