Gehaltsverhandlungen richtig gemacht

Gehaltserhöhungen/Gehaltsverhandlungen. Das ist das aktuelle Thema der „Radio-Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Infos. 

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 23.10.2014

Leben und Wohnen - alles wird teurer und für viele wird das Gehalt zu Monatsende sehr knapp. Wie schaut es mit dem Einkommen überhaupt aus? Wann müssen Löhne und Gehälter steigen bzw. wie viel hat man überhaupt zu verdienen. Und was kann man tun, wenn man mit seinem Einkommen einfach nicht mehr das Auslangen findet?

So viel Lohn steht mir zu

In Österreich ist der Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt für die Arbeitnehmer in den Kollektivverträgen geregelt, manchmal auch in Mindestlohntarifen.

So finden Sie heraus, ob die Lohnhöhe passt

Welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommt, hängt von der Branche ab, in der Sie beschäftigt sind. Arbeiten Sie z.B. im Handel, gilt für Sie der Kollektivvertrag für Handelsangestellte oder HandelsarbeiterInnen - mehr dazu unter Lohn und Gehalt (Arbeiterkammer).

Bekomme ich jedes Jahr eine Lohnerhöhung?

Verdienen Sie entsprechend dem Kollektivvertrag, haben Sie Anspruch auf die von den Gewerkschaften durchgesetzten – meist jährlichen - Lohnerhöhungen. Auch wenn sich auf Grund Ihrer Dienstjahre oder einer Änderung Ihres Aufgabengebietes eine Erhöhung gemäß Kollektivvertrag ergibt, steht Ihnen diese zu.

Verdienen Sie mehr als den kollektivvertraglichen Mindestlohn („Ist-Lohn“), erhalten Sie (jährliche) Lohnerhöhungen nur dann, wenn diese von den Kollektivvertragsparteien extra ausverhandelt werden, außer Sie haben im Arbeitsvertrag Lohnerhöhungen vereinbart. Nicht überall, wo kollektivvertragliche Lohnerhöhungen vereinbart werden, können auch „Ist-Lohn“-Erhöhungen durchgesetzt werden.

Wichtige Info:

Wenn kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif zur Anwendung kommt, bekommen Sie auch Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld nur dann, wenn Sie diese vereinbaren. Auch hier gilt: Aus Beweisgründen bitte immer schriftlich!

Wurde nur eine Erhöhung der Kollektivvertrags-Löhne vereinbart und verdienen Sie über diesen Sätzen, gebührt Ihnen keine Erhöhung, sofern Sie diese nicht arbeitsvertraglich vereinbart haben. Bezahlung unter dem Kollektivvertrag ist verboten. Werden Sie daher „unter“ dem Kollektivvertrag bezahlt, können Sie die Differenzen innerhalb einer bestimmten Zeit nachfordern. Sonderzahlungen wie der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration sind ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt.

Wenn kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif gilt

Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif zur Anwendung kommt, erhalten Sie den Lohn, den Sie mit dem Arbeitgeber ausmachen. Halten Sie die vereinbarte Lohnhöhe unbedingt schriftlich fest, zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder auf dem Dienstzettel. Sollten Sie nichts vereinbart haben, steht Ihnen der Lohn zu, der für den Beruf „angemessen und üblich“ ist. Die angemessene und übliche Lohnhöhe ist in der Praxis aber nur schwer feststellbar, darum ist eine schriftliche Lohnvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber so wichtig!

Weitere Infos: