Gutscheine einlösen nach den Feiertagen

Gutscheine und ihre Gültigkeit - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Nach den Feiertagen setzt nun der nächste Ansturm auf die Geschäfte ein: Es gilt, ungeliebte Weihnachtsgeschenke umzutauschen. Findet man nicht ausreichend Passendes hat man keinen Anspruch auf eine Barablöse des Gutscheins. Ein Recht auf Umtausch gibt es laut Wiener Arbeiterkammer jedoch nicht.

Der nicht eingelöste Restbetrag muss vom Unternehmen nicht in bar zurückgezahlt werden. Vielmehr wird ein neuer Gutschein ausgestellt oder der Unternehmer vermerkt die offene Restsumme auf dem ursprünglichen Gutschein.

Bei Gutscheinkauf auf Gültigkeit achten

Gutscheine sind 30 Jahre lang gültig. Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine - Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber unzulässig. Wenn nach Ablauf unzulässiger Befristungen der Gutschein nicht mehr eingelöst werden kann, müssen die KonsumentInnen jedenfalls den Kaufpreis des Gutscheins erhalten.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Vormittag“, 8. Jänner 2015

Derzeit boomen Gutschein-Plattformen im Internet. Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf. Hält der Gutschein nicht, was er verspricht, kann es für Konsumenten mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen.

Sind Gutscheine übertragbar?

Gutscheine sind in aller Regel übertragbar. Dies gilt auch für solche, die auf einen Namen lauten. Denn für das Unternehmen ist es ohne Bedeutung und macht keinen Unterschied, wer den Gutschein einlöst. Ausnahmen kann es aber dort geben, wo ein Gutschein auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist. Dann kann nur der, der auf dem Gutschein namentlich angeführt ist, die Einlösung vornehmen. Dies kann beispielsweise bei Gutscheinen für eine Spezialanfertigung der Fall sein.

Gutscheine bei Konkurs wertlos

Gänzlich wertlos wird der Gutschein, wenn die Firma in Konkurs geht oder aufgelöst wird. Ein Gutschein ist wie Bargeld und sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. Jeder, der ihn besitzt, kann ihn einlösen. Davon ausgenommen sind nur Gutscheine, die auf einen Namen ausgestellt wurden. Kauft man um einen geringeren Betrag ein, als der Gutschein wert ist, erhält man über den Restbetrag meist eine Gutschrift. Und: Einen Gutschein kann man nicht in Bargeld umwandeln lassen.

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