Geringfügige Beschäftigung - Was ist das?

Die geringfügige Beschäftigung ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag Vormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Geringfügig beschäftigt ist, wer mindestens einen Monat beschäftigt ist und nicht mehr als 405,98 Euro pro Monat verdient. Dieser Betrag wird Geringfügigkeitsgrenze genannt und jährlich mit Jahresbeginn festgesetzt. Das bedeutet, die geringfügige Beschäftigung wird durch die Einkommenshöhe bestimmt und nicht durch eine Stundenanzahl – wie fälschlicherweise oft geglaubt wird.

Wichtig:

Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert!

Wie viele Stunden man tatsächlich für diesen Betrag arbeitet, ist egal. Entscheidend ist lediglich, wie viel man verdient. Die geringfügige Beschäftigung ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und besagt, dass der Arbeitgeber jede geringfügig beschäftigte Person zur Sozialversicherung anmelden muss und Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten hat.

Wann bin ich geringfügig beschäftigt?

  • Geringfügig beschäftigt sind Sie dann, wenn Sie nicht mehr als 405,98 Euro im Monat verdienen und Ihr Dienstverhältnis für mindestens einen Monat oder für unbestimmte Zeit abgeschlossen wird.
  • Geringfügig beschäftigt sind Sie außerdem, wenn Sie ein Dienstverhältnis für weniger als einen Monat abschließen, durchschnittlich nicht mehr als 31,17 Euro pro Arbeitstag verdienen.
  • Sowohl Arbeitnehmer als auch freie Dienstnehmer können geringfügig beschäftigt sein.

Welche Rechte haben geringfügig Beschäftigte?

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben dieselben Ansprüche wie allen anderen Arbeitnehmer auch, zum Beispiel das Recht auf:

  • 5 bzw. 6 Wochen Urlaub pro Jahr
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Pflegefreistellung
  • Abfertigung
  • Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Diese sind in den meisten Kollektivverträgen festgelegt.

Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit

Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf ab 1.1.2008 der Schriftform.

Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).

TIPP

Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass sich hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit Beweisprobleme ergeben, empfehlen wir Ihnen, bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen oder die Ausstellung eines Dienstzettels mit Angaben über die Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu verlangen.

Geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherung

Jede geringfügig beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der Arbeitgeber hat jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.

Jeder geringfügig Beschäftigte ist jedenfalls unfallversichert. Sobald Sie mehr als 405,98 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen, sind Sie verpflichtend voll sozialversichert (= Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)!

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 5.02.2015

Seit 1. Jänner 1998 werden dabei Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung der Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind Sie verpflichtend kranken-, pensions- und unfallversichert. Arbeitslosenversichert sind Sie allerdings nicht! Die Versicherungsbeiträge werden Ihnen in diesem Fall am Anfang des Folgejahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. Informationen über die genaue Vorgangsweise erhalten Sie bei Ihrer Gebietskrankenkasse.

Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern (monatlicher Beitrag 2014: 55,79 Euro). In diesem Fall haben sie Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist allerdings nicht möglich.

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