Urlaubsplanung: Absprache ist ein Muss

„Urlaubsplanung“ - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Ob Fenstertage, Semester-, Sommer- oder Weihnachtsferien: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich darüber verständigen, wer wann wie lange Urlaub machen kann.

Gibt es bestimmte Fristen zum Beantragen von Urlaub?

Im Gesetz ist keine Frist vorgesehen. Dort ist lediglich geregelt, dass der Urlaub zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Es kann aber durchaus sein, dass es innerbetrieblich eine Abgabefrist für die Urlaubsanträge gibt. „Der Chef kann z.B. verlangen, dass die Urlaubsanträge drei Monate vorher auf seinem Tisch liegen. Das kann aus Arbeitgebersicht zur Planung sinnvoll sein, damit auch in der Haupturlaubszeit genügend Personal vorhanden ist,“ so Bettina Unger von der Arbeiterkammer Wien.

Wenn man allerdings noch keinen Urlaub beantragen kann, weil eben noch einige Faktoren zu klären sind, z.B. ob die Ehefrau überhaupt freinehmen kann oder wann die Kinder zum geschiedenen Elternteil kommen, dann sollte man dem Chef diese Umstände am besten auch rechtzeitig mitteilen und dann den Urlaubsantrag abgeben, sobald es eben geht.

Hat der Arbeitergeber gesetzliche Frist einzuhalten?

Einen Urlaubszettel auszufüllen und abzugeben heißt noch lange nicht, dass dieser Urlaub auch in der gewünschten Form genehmigt wird. Es gibt grundsätzlich auch keine gesetzliche Frist, in welcher der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen muss.

Es kommt leider sehr oft vor, dass die Betroffenen wochenlang hingehalten werden. Auch ein mündliches „Ok“ ist im Streitfall schwer zu beweisen, deshalb sollte man immer versuchen, den Urlaub schriftlich genehmigen zu lassen. In der Praxis kann es auch sinnvoll sein, auf dem Urlaubszettel zu vermerken, bis wann für einen etwaigen Frühbucherbonus gebucht werden müsste und den Arbeitgeber zu ersuchen, darauf Rücksicht zu nehmen.

Was tun, wenn man sich nicht einigen kann?

Wenn man in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet und sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen kann, dann sieht das Gesetz vor, dass der Betriebsrat zu weiteren Verhandlungen hinzugezogen werden muss. Aber auch nur dann, wenn man dem Arbeitgeber den Urlaubswunsch drei Monate vorher mitgeteilt hat und der Urlaub auch mindestens 12 Werktage betragen würde. Kann man sich dann immer noch nicht einigen, kann man den gewünschten Urlaub einfach antreten – außer der Arbeitgeber bringt beim Gericht eine Klage ein.

Hat man Anspruch auf Urlaub in den Schulferien?

Nein, es gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Das Urlaubsgesetz sagt lediglich, dass der Urlaub unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist. Es findet also eine Interessensabwägung statt. Im Sinne dieser Vorschriften sind daher die Schulferien zu berücksichtigen und haben hier Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern Vorrang gegenüber kinderlosen Arbeitnehmern.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 9.4.2015

In vielen Betrieben wird das auch tatsächlich so gelebt, dass auf die Schulferien Rücksicht genommen wird. Es macht daher Sinn sich vorab mit Kollegen abzusprechen, damit nicht zu viele Urlaubszettel für denselben Zeitraum abgegeben werden und dem Arbeitgeber schon eine vertretbare Lösung präsentiert werden kann. Möglicherweise kann dabei auch ein Betriebsrat vermittelnd unterstützen.

Link: