Wer zahlt, wenn die Heiztherme defekt ist?

Neue Regelung ab 1.1.2015: "Erhaltung, Reparatur und Erneuerung von Heizthermen in Mietwohnungen“ - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben AK-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Die Pflicht trifft zwingend den Vermieter. Nur bei vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern kann unter Umständen etwas anders vereinbart werden, diese Vereinbarung darf allerdings nicht gröblich benachteiligend sein.

Was hat sich seit Jahresbeginn geändert?

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015, die mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist, ist nun ein Erfolg für die Mieter eingetreten. Es wurden (fast) einheitliche Regelungen für die Erhaltung/Reparatur und die Erneuerung von schadhaften „Wärmebereitungsgeräten“ (also auch für Gasetagenheizungen mit Heizthermen) geschaffen.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt in den Tag“, 16.4.2015

Was ist bei der Reparatur jetzt anders?

Vermieter müssen die Reparaturen und den Austausch (wenn etwa eine Reparatur unwirtschaftlich wäre) von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten auf eigene Kosten vornehmen.

  1. Die Novelle gilt für MRG, WGG und ABGB-Verträge.
  2. Sie ist auch auf alle bestehenden Verträge anwendbar (auf Sachverhalte ab 1.1.2015).
  3. Bei Ein- & Zweifamilienhäusern ist die Erhaltungspflicht nicht zwingend (= dort unter Umständen vertraglich abänderbar).

Die Erhaltungspflicht gilt für alle Verträge, in denen die Therme/das Wärmebereitungsgerät zur Ausstattung gehört bzw mitvermietet wurde.

Was alles ist ein Wärmebereitungsgerät?

Auch mitvermietete Einzelöfen, Frostwächter, Heizstrahler im Bad etc. sind vom Vermieter zu erhalten. (Wohl eher nicht ein Toaster oder Fön.)

Ist die AK mit der Neuregelung zufrieden?

Nur teilweise, wegen eines Wermutstropfens: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gibt es noch immer Reparaturfragen in der Wohnung, die ungelöst sind zB kaputte Einrichtungsgestände, gebrochene Fliesen oder schadhafte Stromleitungen.

Dieser sogenannte Graubereich besteht weiter! Problem etwa kaputte Stromleitung: wenn weder ernster Schaden des Hauses (Brandgefahr) noch eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegen, dann ist der Schaden dem sogenannten Graubereich zuzuordnen. Das bedeutet, der Vermieter muss nicht reparieren, der Mieter hat nur ein Mietzinsminderungsrecht.

Was umfasst die Thermenwartung?

Erhaltung und Wartung muss man auseinander halten. Für die Wartung ist der Mieter (weiterhin) zuständig und hat auch deren Kosten zu tragen.

Wartung bedeutet, dass die Therme gereinigt und auf Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Sie dient der Lebensverlängerung der Geräte. Üblicherweise halten Installateure ein Wartungsintervall von 2 Jahren für vernünftig – das Intervall hängt vom Alter und Zustand der Geräte ab; am Besten in der Bedienungsanleitung nachsehen!

Aus einem Urteil: LGZ Wien, 41 R 115/06z: Unter Wartung sind regelmäßige Maßnahmen zu verstehen, die die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Zustandes gewährleisten, etwa regelmäßige Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten, das Schmieren beweglicher Teile usw. Darunter fällt auch das Austauschen von Dichtungen, wenn sie porös oder schadhaft geworden sind.

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