Alles rund ums Lehrverhältnis

„Lehrverhältnis und Lehrvertrag“ - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag Vormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen. 

Das Lehrverhältnis ist befristet. Es wird für die Dauer, die in der Lehrberufsliste vorgesehen ist (zwischen 2 und 4 Jahren), abgeschlossen. Für das Lehrverhältnis gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts, außer, es ist etwas anderes im Berufsausbildungsgesetz bestimmt. Das Lehrverhältnis gilt trotz seines besonderen Ausbildungszweckes als Arbeitsverhältnis.

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung. Der Lehrvertrag muss schriftlich in vierfacher Ausfertigung abgeschlossen werden. Unterschreiben müssen der oder die Lehrberechtigte und der Lehrling. Für Lehrlinge unter 18 Jahren unterschreiben die gesetzlichen Vertreter, also etwa Vater oder Mutter, mit.

Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 20.8.2015

Der oder die Lehrberechtigte muss den Lehrling vor Beginn des Lehrverhältnisses bei der Sozialversicherung anmelden - und innerhalb von 2 Wochen bei der Berufsschule.

Wichtig: Nach Anmeldung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer innerhalb einer Frist von 3 Wochen muss der Lehrling ein Exemplar des Lehrvertrags bekommen.

Die Rechte eines Lehrlings

Lehrlinge haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung, auf einen regelmäßigen Lohn, die sogenannte Lehrlingsentschädigung, auf Urlaub und auf Freistellung für den Berufsschulbesuch.

Lehrlinge dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind und ihre Kräfte nicht übersteigen.

Die Pflichten eines Lehrlings

Lehrlinge müssen sich bemühen, den gewählten Lehrberuf zu erlernen und dafür regelmäßig die Berufsschule zu besuchen. Sie müssen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für sich behalten und bei einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung sofort den Lehrberechtigten verständigen.

ACHTUNG! Bei Vernachlässigung der Pflichten kann das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden!

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