Berufliches im Privaten
E-Mails über das Smartphone und dazu noch ständige Verfügbarkeit über SMS: Moderne Kommunikationstechnologien machen das möglich. Im Arbeitsbereich kann das zum einen eine flexible Zeiteinteilung und mehr Eigenverantwortung ermöglichen, die ständige Erreichbarkeit kann aber auch zum Fluch werden. Vorsichtig sollte man sein, wenn diese Geräte auch noch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Das ist laut Gewerkschaft auch immer häufiger der Fall.
Denn arbeitsrechtlich würden damit oftmals Grenzen verschwimmen, so Alexander Tomanek von der Arbeiterkammer Wien. Es würden Arbeitszeiten entstehen, die nicht oder nicht ausreichend bezahlt werden.
Jederzeit erreichbar bei Rufbereitschaft
Rufbereitschaft liegt vor, wenn Sie Ihren Aufenthaltsort selbst wählen können, jedoch jederzeit erreichbar sein müssen.
Sendungshinweis:
„Gut gelaunt in den Tag“, 24.9.2015
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf für maximal zehn Tage pro Monat (bzw lt. Kollektivvertrag für maximal 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten) vereinbart werden.
Haben Sie während der Rufbereitschaft einen Arbeitseinsatz, ist dies Arbeitszeit, die mit dem Normal- bzw Überstundenlohn entlohnt wird. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Haben Sie kein Entgelt für die Rufbereitschaft vereinbart, besteht Anspruch auf das ortsübliche Entgelt. Dieses kann geringer sein, als das Entgelt für Arbeitszeit.
Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag keine Entgeltregelung für Rufbereitschaft vor, sollten Sie daher die Höhe der Bezahlung schriftlich vereinbaren