Tipps zur Pflegefreistellung

Pflegefreistellung - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Arbeitnehmer Pflegefreistellung nehmen. Seit 2013 gibt es einige Verbesserungen.

Krankenpflegefreistellung

Wenn Sie wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung).

Kind wird krank

Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) für ihre Kinder Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Für nichtleibliche Kinder können Sie als EhegattIn, eingetragene/r PartnerIn oder LebensgefährtIn nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Kind muss ins Spital

  • Für die Betreuung Ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) im Krankenhaus können Sie Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag).
  • Das leibliche Kind Ihres Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten können Sie bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder über 10 Jahre begleitet werden zum Beispiel dann, wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 26.11.2015

Wann habe ich Anspruch?

Den Anspruch auf Pflegefreistellung haben Sie sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder nicht.

Betreuungsfreistellung

Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung Ihres gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie verstorben ist, erkrankt ist, ins Krankenhaus musste etc. Für die so genannte Betreuungsfreistellung ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Seit 1. Jänner 2013 können Sie auch für nicht leibliche Kinder Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen, wenn Sie als Ehegatte/eingetragener Partner/Lebensgefährte mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

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