Neues rund um die Konkurrenzklausel

Wie die neuen Rahmenbedingungen bei Konkurrenzklauseln nach der Gesetzesänderung im Dezember 2015 aussehen und welche Rechte Sie als Arbeitnehmer dabei haben, erklärt Tanja Schmidtbauer von der AK Wien.

Bei der Konkurrenzklausel handelt es sich um eine Vereinbarung, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, bis zu einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Arbeitgebers tätig zu werden. Weder als Arbeitnehmer noch auf selbständiger Basis.

Konkurrenz belebt das Geschät

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Rechtliche Voraussetzungen

Zu einer Konkurrenzklausel können sich nur Arbeitnehmer verpflichten, die volljährig, also über 18 Jahre alt sind. Des weiteren erlaubt das Gesetz eine solche Einschränkung im Erwerbsleben höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sie darf nicht einem Berufsverbot gleichkommen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 19.05.2016

Neue Verdienstgrenze

Mit der Gesetzesnovelle im Dezember 2015 wurde die bereits bestehende Verdienstgrenze weiter angehoben und zwar auf das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Im Jahr 2016 beträgt diese € 3.240.--. Diese erhöhte Verdienstgrenze gilt allerdings erst für Klauseln, die ab dem 29. Dezember 2015 abgeschlossen wurden.

Bis dahin abgeschlossene Konkurrenzklauseln errechnen sich weiter eine Verdienstgrenze in Höhe der 17-fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 2.754.-- brutto pro Jahr. Liegt das Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses unter dieser Entgeltgrenze, gilt die Klausel trotz Vereinbarung nicht.

Rechte bei Kündigung

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber gilt die vereinbarte Konkurrenzklausel nicht, ausgenommen der Arbeitgeber besteht bei der Auflösung auf Einhaltung derselben. In dem Fall muss der Arbeitgeber für die Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer sein letztes Gehalt weiterzahlen.

Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grund- und fristlos, kommt die Konkurrenzklausel nicht zum Einsatz. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber berechtigt austritt, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn nicht bezahlt.

Im Fall einer einvernehmlichen Trennung kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung. „Da raten wir dem Arbeitnehmer“, erklärt Schmidtbauer, „im Rahmen der Einigung die vereinbarte Klausel rauszuverhandeln.“

Konkurrierende Arbeitnehmer

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Teure Kündigung bei Konkurrenzklausel

Sehr oft wird, sollte der Arbeitnehmer gegen die Konkurrenzklausel verstoßen, eine Konventionalstrafe vereinbart. Durch die Gesetzesänderung Ende Dezember 2015 wurde allerdings festgelegt, dass diese Konventionalstrafe nicht mehr als 6 Monatsentgelte ausmachen darf.

Sollte keine Konventionalstrafe vereinbart sein, kann der Arbeitgeber Schadenersatz fordern. Dieser wird dann mit der Höhe des nachweisbaren Schadens festgelegt, der durch die Beschäftigung des Arbeitnehmers bei der Konkurrenz entsteht. Umso mehr eine umsatz- oder kundenbezogene Tätigkeit ausgeführt wurde, desto größer ist die Gefahr, dass aus der Konkurrenzklausel Ansprüche vom Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Grundsätzlich empfiehlt die AK Wien vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. vor der Bezahlung einer Konventionalstrafe eine Rechtsberatung bei der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen.

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