Urlaub oder Online

Es geht in den Sommerurlaub. Und trotzdem checkt man seine Firmenemails, SMS und ist für den Chef erreichbar. Muss das so sein? Die AK Wien klärt in unserer Sendung „Ganz auf Ihrer Seite“ auf.

Der Urlaub dient grundsätzlich der Erholung und dem Schutz der Gesundheit, daher kann eine ständige Erreichbarkeit rasch zum Boomerang werden. „Besonders kritisch wird es“, erklärt Jasmin Haindl von der Arbeiterkammer Wien, „wenn von der Erreichbarkeit im Urlaub nicht nur Freunde und Familie profitieren, sondern sich auch der Chef mit beruflichen Fragen meldet.“

Muss man im Urlaub online sein?

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Nichterreichbarkeit ein Problem?

Da man im Urlaub zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet ist, widerspricht es dem Erholungszweck, wenn man trotzdem vom Arbeitgeber kontaktiert wird.

Es ist also dem Arbeitnehmer vorbehalten, das Handy zur Gänze auszuschalten oder auch nur die Emailfunktion zu deaktivieren. Ständige Erreichbarkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöhen drastisch die Gefahr, psychisch zu erkranken, beispielsweise an Burn-out oder Depression.

Ausnahme - ein kurzes Telefonat mit dem Chef

„Auch davor warne ich entschieden“, so Jasmin Haindl, „denn sobald der Arbeitnehmer mit dem Chef telefoniert wird Arbeitsleistung erbracht und somit dürften für solche Zeiten keine Urlaubstage abgezogen werden.“

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 30.06.2016

Für die Erreichbarkeit ist es rechtlich nicht relevant ob der Arbeitnehmer ein Diensthandy oder ein Privathandy besitzt. Es geht nämlich nicht um die entstandenen Kosten, sondern um das gesetzliche Recht auf Erholung und die dadurch enstehenden gesundheitlichen Folgen.

Mit dem Chef telefonieren muss nicht sein

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Urlaubsadresse an den Arbeitgeber

Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, wo der Arbeitnehmer seine Freizeit verbringt. Im Fall einer längeren örtlichen Abwesenheit kann es aber Sinn machen, dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse bekanntzugeben. Es können nämlich zum Beispiel Kündigungen auch im Urlaub ausgesprochen werden.

Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, diese Kündigung an die ihm bekannte Adresse zuzustellen. Wird die Post rechtswirksam zugestellt, man selbst ist aber länger nicht zuhause, kann es sein, daß man dadurch Fristen versäumt. Die Arbeiterkammer rät daher, entweder den Aufenthaltsort beim Arbeitgeber bekanntzugeben, oder einen Nachsendeauftrag einzurichten.

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