Kurzfristig in den Urlaub
Grundsätzlich muss der Urlaub immer in vorheriger Vereinbarung zwischen Chef und Mitarbeiter getroffen werden. Im Urlaubsgesetz selbst ist allerdings keine Frist verankert wie weit im Voraus der Urlaub beantragt werden muss.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 14.07.2016
Fristen sind zulässig
Jedoch kann innerbetrieblich seitens des Arbeitgebers eine Abgabefrist vorgegeben werden. Zwei Monate im Voraus können für die längerfistige Planung durchaus sinnvoll sein, damit gröbere Probleme bei der Urlaubsplanung bereits im Vorfeld abgeklärt werden können.
Wollen in den Hauptferien mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen, sind jene mit schulpflichtigen Kindern zu bevorzugen. Die Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat unter Rücksichtsnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu erfolgen.
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Spontan-Urlaub ist möglich
Auch für Kurzentschlossene sind Urlaubstage jederzeit möglich. Kann man sich mit dem Arbeitgeber einigen, ist auch Urlaub am nächsten Tag möglich.
Restplätze bei Urlaubsangeboten sollten allerdings erst dann fix gebucht werden, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat. Der Chef kann nämlich auch ohne betriebliche Gründe einen Urlaubsantritt ablehnen. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer auf den Stornokosten sitzen bleiben.
Was tun bei Nichteinigung mit dem Chef?
Wenn es zwischen dem Chef und dem Arbeitnehmer partout keine Einigung geben will, bleibt dem Mitarbeiter nur die Möglichkeit den Urlaubsverbrauch für einen bestimmten Zeitraum beim Arbeitsgericht einzuklagen. „In Österreich funktioniert die Urlaubsregelung aber in der Regel sehr gut“, so Irene Holzbauer von der AK Wien.
Worst-Case-Szenario
Der schlimmste Fall ist sicher, dass man sich mit den Großeltern, einem anderen Familienmitglied oder der besten Freundin die Kinderbetreuung ausgemacht, und das klappt plötzlich nicht. „In diesem Fall hat man bei schwerer Krankheit der betreffenden Person Anspruch auf Pflegefreistellung für das Kind“, erklärt Irene Holzbauer.
Sollte die betreffende Person selbst einfach nur Urlaub machen wollen, bleibt dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig, als beim Arbeitgeber nachzufragen ob Spontanurlaub möglich ist. „Grundsätzlich ist man da aber auf den Goodwill des Chefs angewiesen.“ führt Holzbauer weiter aus.
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Chef streicht den Urlaub
Im Prinzip sind Urlaubsvereinbarungen für beide Seiten, also sowohl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend und können nur in beiderseitigem Einverständnis aufgehoben werden. Einzige Ausnahme ist ein innerbetrieblicher Notfall, dann kann der Arbeitgeber die Urlaubsvereinabrung widerrufen.
Diese Fälle werden allerdings streng geprüft und beurteilt und der Chef muss sämtliche anfallende Stornierungskosten übernehmen.