Weihnachtliche Betriebssperre

Der Chef will den Betrieb über die Weihnachtsferien zusperren. Für viele Arbeitnehmer eine gute Sache. Wie Sie sich verhalten können, wenn Ihnen das nicht gefällt, erklärt die AK Wien in „Ganz auf Ihrer Seite“.

Vorab muss eines klar sein: der Konsum des Urlaubs ist immer eine Vereinbarungssache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Kommt es zu keiner Einigung, dann kommt es auch zu keinem Urlaub.

Wirtschaftliche Erfordernisse im Betrieb

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer, den Urlaubsantritt, der durch die Betriebssperre zu Weihnachten, beginnt, nicht ohne Gründe verweigern. Das Urlaubsgesetz spricht hier von zwei zu berücksichtigenden Kriterien. Es muss auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden, aber auch auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Betriebs muss geachtet werden.

Durch Betriebssperre zu Weihnachten mit der Familie gemeinsam zuhause

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Sollte der Chef den Betriebsurlaub festsetzt und Sie als Arbeitnehmer nicht einverstanden sein, haben Sie zwei Möglichkeiten zu reagieren. Erstens können Sie dem aufgedrängten Urlaub widersprechen und sich arbeitsbereit erklären. Dann müsste der Arbeitgeber Sie bei vollem Bezug freistellen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 15.12.2016

Erheben Sie als Arbeitnehmer keinen Einspruch, stimmen Sie mit ihrem Schweigen zu, dies kann dann als konkludente Urlaaubsvereinbarung bezeichnet werden.

Vorabvereinbarungen zulässig

Es kann sein, dass schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags, für alle künftigen Urlaubsjahre ein bestimmter Zeitpunkt des Urlaubsantritts festgelegt wird, wenn also klar ist, dass zu Weihnachten immer zugesperrt wird.

Dies ist dann zulässig, wenn es den Erfordernissen des Betriebs zuträglich ist und dem Arbeitnehmer ein ausreichend langer Teil (mindestens die Hälfte) des Gesamturlaubs zur freien Verfügung bleibt. Aber auch über den zur freien Verfügung stehenden Resturlaub muss natürlich eine Urlaubsvereinbarung getroffen werden.

Der Chef sperrt zu Weihnachten den Betrieb zu

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Argumentieren und verhandeln

„Eines ist auch klar“, erklärt Alexander Tomanek von der Arbeiterkammer Wien, „es kann natürlich in Sachen Urlaub immer wieder zu Konflikten kommen, auch in der Vorweihnachtszeit. In diesem Fall heisst es einfach verhandeln, Argumente austauschen und auch aufeinander zugehen.“

Es geht vor allem im aufrechten Arbeitsverhältnis nicht nur um den aktuellen Urlaub, sondern auch um die restliche Zeit des Jahres. In dieser Zeit verspricht erfolgreiches, respektvolles Arbeiten miteinander Erfolg für die Firma.

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