Tipps zum Umtausch

Die Weihnachtszeit ist vorbei und viele sind am Weg zum Umtausch der Geschenke. Was es dabei zu beachten gilt, klären wir hier in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit der Arbeiterkammer Wien.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Umtausch gesetzlich verankert ist. Der Umtausch muss extra vereinbart werden, auch wenn viele Geschäfte von sich aus ein Umtauschrecht einräumen. Oft ist dieses Umtauschrecht dann auf der Rechnung vorgedruckt, solte das nicht der Fall sein, kann man als Konsument nur auf die Kulanz des Händlers hoffen.

Vertragliches beim Umtauschrecht

Hat ein Konsument ein Umtauschrecht, so kann er das Geschenk gegen eine andere Ware tauschen. Sollte er nichts passendes finden, wird im Normalfall ein Gutschein im Wert der zurückgegebenen Ware ausgestellt. Geld wird normalerweise keines rückerstattet.

Umtausch von nicht passenden Geschenken

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Üblicherweise muss für einen erfolgreichen Umtausch aber die Rechnung oder der Kassabon vorhanden sein, auch die Originalverpackung wird oftmals verlangt. „Und der Konsument sollte unbedingt die vorgegebenen Fristen beachten. Diese können von einer Woche bis zu zwei Monaten dauern“, erklärt Jasmin Habersberger von der AK.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 05.01.2017

Online und Ausverkaufsware

Immer beliebter werden Onlineeinkäufe. Und da gibt es für den Beschenkten ein kostenloses Rücktrittsrecht von vierzehn Tagen. Ausnahmen vom Onlineumtauschrecht betreffen aber Konzertkarten und bereits entsiegelte DVD´s oder CD´s. Wird der Konsument nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

Umtausch von kaputten Geschenken

Sollte Ihr Geschenk einen Mangel aufweisen, haben Sie Recht auf Gewährleistung. Der Mangel muss allerdings bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein. In diesem Fall muss die Ware in einem ersten Schritt kostenlos repariert oder umgetauscht werden. Das Gewährleistungsrecht gilt bis zu zwei Jahre nach dem Kauf.

Auch Gutscheine sind umtauschbar

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Problemfall Gutscheine

"Vorab: eine Barablöse eines Gutscheines ist nicht möglich. Mit einem Gutschein können nur Waren oder Dienstleistungen aus dem aktuellen Sortiment bezogen werden. Wird nicht der volle Gutscheinwert konsumiert, muss der Unternehmer auch den restlichen Betrag nicht in bar auszahlen, sondern einen neuen Gutschein über den Restwert ausstellen.

Die Verjährungsfrist bei Gutscheinen beträgt im Regelfall 30 Jahre. Trotzdem rät die Arbeiterkammer Wien, Gutscheine bei Zeiten einzulösen. Eine kürzere Befristung von Gutscheinen ist nur möglich, wenn dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen.

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