Neuerungen für Arbeitnehmer 2017
Seit Jahresbeginn gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr, sie beträgt € 425,70.-- pro Monat. Wer also unter dem genannten Betrag beschäftigt ist, ist geringfügig beschäftigt. Das heißt man zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge, erhält den Lohn brutto für netto. Man ist zwar unfallversichert aber nicht kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert.
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Die E-Card wird teurer
Das Serviceentgelt für die E-Card beträgt 2017 € 11,10.--, im Gegensatz dazu waren 2016 nur € 10,85.-- zu entrichten. Dieser Betrag wird direkt vom Arbeitgeber oder dem AMS eingehoben.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 12.01.2017
Bei mehr als einem Arbeitgeber wird dieser Betrag jeweils im November des Vorjahres von jedem Arbeitgeber eingehoben. Betroffene können sich den zu viel bezahlten Betrag mittels formlosem Schreiben von der Sozialversicherung zurückholen.
Neues bei der Konkurrenzklausel
Seit 2017 gilt, dass nach dem 28. Dezember 2015 abgesschlossene Konkurrenzklauseln nur dann wirksam sind, wenn das Entgelt für den letten Monat des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als € 3.320.-- brutto beträgt. Sonderzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) zählen nicht dazu. Für davor vereinbarte Konkurrenzklauseln gilt eine Grenze von € 2.822.-- brutto.
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Kinderbetreuungsgeldkonto neu ab 2017
Zusätzlich zum bisher bekannten einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, kommt für ab dem 1. März 2017 Geborene das neue Kinderbetreuungsgeldkonto. Die Eltern können zwischen 365 und 851 Tage ab Geburt des Kindes frei wählen, wielange sie das Kinderbetreuungsgeld beziehen wollen.
Wenn auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht, verlängert sich der Rahmen auf 456 bis maximal 1.063 Tage, das sind rund 15 bis 35 Monate. Von der gewählten Dauer hängt auch der von der Sozialversicherung ausbezahlte Tagsatz zwischen € 33,88.-- und € 14,53.-- ab.
Weiterhin gilt beim einkomensabhängigen Kinderbetreuungsgeld eine Obergrenze von 80% des Letzteinkommens, maximal aber rund € 2.000.-- pro Monat.