Rechte im Krankenstand

„Rechte im Krankenstand“: Das ist das aktuelle Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstagvormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Kein Arbeitnehmer sollte krank hinter seinem Schreibtisch sitzen, im Geschäft stehen oder auf einer Baustelle sein. Geht jemand krank arbeiten, riskiert er seine Gesundheit, der Gesundheitszustand kann noch schlechter werden und man riskiert Langzeitfolgen. Auch besteht die Gefahr, dass auch Kollegen angesteckt werden. Wichtig ist, sich ordnungsgemäß in der Firma krank zu melden und einen Arzt aufzusuchen. Der Arbeitgeber hat lediglich das Recht zu fragen, ob jemand erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat oder ein Arbeitsunfall passiert ist. Nach der eigentlichen Diagnose darf er nicht fragen bzw. muss man diese Frage gar nicht beantworten.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 9.2.2017

Arbeiten im Krankenbett

Wenn man krank ist, dann ist man krank und muss quasi vom Bett aus keine Arbeitsleistungen erbringen. Nur ausnahmsweise, um etwa die Firma vor finanziellen oder sonstigen Nachteilen zu schützen, kann der Arbeitgeber den erkrankten Mitarbeiter kontaktieren und um kurze Auskünfte ersuchen. Das aber nur im Ausnahmefall, wenn man als einziger zB. wichtige Passwörter besitzt.

Der Chef darf fragen wie lange der Krankenstand noch dauert, schließlich muss er ja auch planen und die Arbeit anders einteilen, für Vertretung sorgen usw. Wobei hier eine circa Angabe des Arbeitnehmers reicht und er etwa sagen kann „voraussichtlich in 10 Tagen komme ich wieder“. Der Arbeitgeber kann diese Frage während eines Krankenstandes auch wiederholen, nach angemessener Zeit, allerdings sollten diese Nachfragen keinesfalls schikanös erfolgen.

Mann krank im Bett

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Was darf ich im Krankenstand

Das hängt im Wesentlichen davon ab, an welcher Erkrankung ein Arbeitnehmer leidet. Im Zweifel entscheidet dies der Arzt. Oft löst das aber auch der Menschenverstand. So ist es wohl jedem klar, dass ich kein Rockkonzert besuchen darf, wenn ich Fieber habe, auch wenn ich die teuren Konzertkarten schon vor Monaten gekauft habe. Umgekehrt ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Friseurin, die sich die Hand gebrochen hat, einen Spaziergang macht. Bin ich mir nicht sicher, was ich machen darf, dann bitte beim Arzt nachfragen. Erkrankte Arbeitnehmer müssen sich im Krankenstand so verhalten, dass sie so rasch als möglich wieder gesund werden.

Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, die Beginn und die Ursache der Arbeitsverhinderung anzuführen hat. Übrigens gelten diese Nachweispflichten auch für einen bloß eintägigen Krankenstand. Es gibt allerdings in manchen Firmen die betriebliche Übung, dass zum Beispiel für die ersten 3 Krankenstandstage keine Bestätigung erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht die Regel. Kennt ein Arbeitnehmer die betriebliche Übung noch nicht, weil er erst kurz in der Firma ist, dann rate ich hier besser einmal nachzufragen. Die AK Wien rät auch für kurze Krankenstände sich offiziell beim Arzt krankschreiben zu lassen.

Gehalt im Krankenstand

Diese Zahlung wird „Entgeltfortzahlung“ genannt. Die Dauer ist von der Beschäftigungsdauer abhängig. ArbeiterInnen haben in den ersten 5 Jahren Anspruch auf 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Dieser Anspruch steht pro Arbeitsjahr zu. Zusätzlich haben ArbeiterInnen pro Arbeitsunfall einen „extra“-Anspruch auf maximal 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung. Bei Angestellten sieht das anders aus. Sie haben ebenfalls in den ersten 5 Jahren Anspruch auf 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Der Anspruch ist aber nicht auf das Arbeitsjahr abgestellt. Diese Regelungen sind insbesonders bei mehreren Erkrankungen, sehr kompliziert.

Arbeitnehmer jedenfalls dürfen während des Krankenstandes finanziell nicht schlechter gestellt werden. Dieses Prinzip wird Ausfallsprinzip genannt. Wenn sich die Höhe des Ausfalls nicht feststellen lässt, da das Einkommen von Monat zu Monat unterschiedlich ist, gebührt die Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. Hier sind dann Überstunden, Prämien, Provisionen einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze. Ist die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers beendet, dann hat der kranke Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

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