Fasching in der Firma

Der Höhepunkt des Faschings steht bevor. Für uns Grund alle Fragen, die rund um die Faschingszeit in einem Arbeitsverhältnis auftauchen, in „Ganz auf Ihrer Seite“, mit den Experten der AK rechtlich abzuklären.

Im Fasching verkleiden sich manche gerne. Die Kleidung ist allerdings nach der Rechtssprechung der Gerichte dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Der Faschingsclown im Gerichtssaal oder am Schalter einer Bank kommt einfach nicht gut an. Hier gehts ja auch um die Außenwirkung, die ich auf Betroffene habe und in Bereichen, in denen es beispielsweise um viel Geld geht, könnte das zu Recht fatale Auswirkungen haben. Jedenfalls sollte man abklären, bevor man im Betrieb verkleidet auftaucht, ob das erwünscht ist oder eher nicht gerne gesehen wird.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 23.2.2017

Wird jemand extra für ein Faschingsfest aufgenommen, zum Beispiel als Kellnerin oder Barkeeper, dann kann schlüssig auch die Verkleidung mit vereinbart sein. Oder wenn jemand in einem einschlägigen Geschäft beschäftigt wird, wie zum Beispiel in einem Kostümverleih oder einem Scherzartikelgeschäft. Auch hier kann die Verkleidung vom Arbeitgeber verlangt werden.

Mann mit Faschingsperücke

colourbox.de

Die Verkleigung im Fasching ist ein großes Thema in der Firma

Faschingsfest in der Arbeit

Findet die Feier oder ein kurzes geselliges Beisammensein in der Arbeitszeit statt, auf ausdrückliche Einladung des Arbeitgebers, ist die Zeit quasi ein Geschenk des Arbeitgebers und ist auch vom Arbeitgeber zu bezahlen. Eine Feier außerhalb der Arbeitszeit ist in der Regel unbezahlt und deren Besuch daher freiwillig. Bei einer allfälligen Feier sollte man trotz Fasching versuchen, in kein Fettnäpfchen zu treten. Ein vorsichtiger Umgang mit dem Alkoholkonsum ist daher ratsam. Dieser lockert gerne die Zunge und wer sich zu viel herausnimmt und eventuell sogar den Chef beschimpft, riskiert eine Entlassung. Auch von Anzüglichkeiten, die als sexuelle Belästigung zu werten sind, ist dringend abzuraten, da ein solches Verhalten Sie den Job kosten kann.

Wenn ich selbst mit ein paar Kollegen im Büro einen Faschingsumtrunk organisieren, benötige ich die Einwilligung des Arbeitgebers, da durch eine solche Feier die Arbeitsleistung eingeschränkt wird. Solche, wenn auch nur kleine Feiern, bleiben der Pause vorbehalten. Weiters muss ich auch eventuelle Alkoholverbote im Betrieb beachten. Sollte ein solche vorliegen, haben sich die MitarbeiterInnen daran auch in der Faschingszeit zu halten.

Echte Faschingsnarren

Wenn man zu den Faschings-Traditionalisten zählt und so gut wie keine Faschingsfeier auslässt, dann ist es ratsam mit dem Arbeitgeber eine Urlaubs- oder Zeitausgleichsvereinbarung abzuschließen. Keinesfalls sollte mit einem Restalkoholgehalt die Arbeit angetreten werden. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist nicht möglich, dazu ist eine Einigung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Da nach einer durchtanzten Nacht eine gewisse Erholung erforderlich ist, wird dies dem Arbeitgeber sogar lieber sein, als eine/n übermüdete/n MitarbeiterIn zu beschäftigen und dem Urlaub wohl zustimmen.

Link: