Nichtraucherschutz im Büro

Raucher gegen Nichtraucher, ein oft leidiges Thema im Büro. Der Arbeitgeber hat viele Pflichten um Mitarbeiter, die nicht rauchen, zu schützen. Welche das sind, erfahren Sie diese Woche in unserer Serie „Ganz auf Ihrer Seite“.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt werden. Sobald mindestens ein Nichtraucher in einem Büro oder Arbeitsraum arbeitet, ist das Rauchen verboten. Der Nichtraucher muss es daher nicht akzeptieren sich mit praktizierenden Rauchern das Büro zu teilen.

Generelles Rauchverbot

Der Nichtraucherschutz gilt zum Beispiel auch in der Mittagspause. Also auch Aufenthalts- und Bereitschaftsräume müssen für Nichtraucher rauchfrei gestaltet werden. Auch eine räumliche Trennung der Aufenthaltsräume für Nichtraucher und Raucher ist eine zulässige Variante, möglich ist aber auch die zeitlich getrennte Nutzung der Aufenthaltsräume.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 23.03.2017

Öffentlicher Raum ist rauchfrei

Im Arbeitsumfeld sind auch Sanitär- und Umkleideräume zwingend tabakrauchfrei zu halten. Aber auch für öffentliche Orte gilt ein Rauchverbot nach dem Tabakgesetz. Darunter fallen Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder andere Räume, wo Kunden- oder Parteienverkehr stattfindet.

Einzelne Räume können allerdings zu Raucherräumen umfunktioniert werden, allerdings nur wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die Rauchverbotsbereiche dringt. Raucherräume müssen verschließbar sein und brauchen eine separate Entlüftung.

Nach dem Gesetz ist Rauchen nur dann am Arbeitsplatz erlaubt, wenn man entweder alleine oder ausschließlich mit Rauchern gemeinsam in einem Büro arbeitet. Sollte sich der Arbeitsbereich auf einen öffentlichen Raum beschränken, dann darf nur bei verschlossener Tür und ohne Raucheinwirkung für Kunden geraucht werden.

Raucherzone

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Ausnahmebestimmungen

Ausnahmen vom absoluten Rauchverbot sind nur in der Gastronomie zugelassen, deswegen regelt auch der Kollektivvertrag besondere Schutzbestimmungen. „Überschaubar“, so Jasmin Haindl von der Arbeiterkammer, „sind diese aber nur sehr schwer!“ Grundsätzlich gilt, dass Rauchen nur in einem streng getrennten Raum erlaubt ist, in dem dann auch die Mitarbeiter des Betriebes rauchen dürfen.

Große Problemfelder

Auch für Schwangere gilt ein besonderer Nichtraucherschutz. Das heißt für die Betroffene, dass der Arbeitgeber entweder ein generelles Rauchverbot umsetzen muss, oder aber die Arbeitnehmerin durch eine zulässige Versetzung im Rahmen des Arbeitsvertrages vor Tabakrauch schützen muss.

Auch hier gilt für die Gastronomie wieder eine Sonderregelung; kann die Arbeitnehmerin nicht so eingesetzt werden, dass die keinem Rauch ausgesetzt ist, dann besteht ein Anspruch auf Freistellung nach dem Tabakgesetz.

Recht auf rauchen?

Gesetzlich besteht für Raucher weder der Anspruch auf einen Raucherraum noch auf Rauchpausen. Alle Arbeitnehmer haben nach sechs Stunden Arbeitszeit Anspruch auf eine halbstündige Mittagspause.

Vor allem bei stark abhängigen Rauchern, die das Rauchen nicht ohne Entzugserscheinungen in diese Pausen verlegen können, ist es sinnvoll gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen eine Lösung herbeizuführen, die für alle Seiten akzeptabel ist. In Betrieben mit Betriebsrat wird so eine Lösung am besten mit einer Betriebsvereinbarung getroffen.

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