Kein Lohn - was nun?

Der Monatsletzte ist vorbei und das Gehalt ist nicht am Konto. Welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, wenn der Arbeitgeber mit dem Gehalt in Verzug ist, ist das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Angestellte müssen ihr Gehalt grundsätzlich in zwei gleichen Beträgen jeweils am 15. und Letzten eines Monats erhalten. Möglich wäre jedoch eine Vereinbarung, dass das gesamte Gehalt am Monatsletzten einlangen muss. Diese Vereinbarungen haben sich auch durchgesetzt und ist somit für fast alle Angestellten gültig. Langt das Gehalt erst nach Ablauf des jeweiligen Monats ein, ist der Arbeitgeber hier bereits im Verzug.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 18.05.2017

Bei Arbeitern hingegen sind die Fälligkeitszeitpunkte primär in Kollektivverträgen geregelt und auch sehr unterschiedlich; im Gastgewerbe muss der Lohn bis zum Dritten des Folgemonats einlangen, im Baugewerbe ist es spätestens der Fünfzehnte des Folgemonats.

leere Hosentaschen, Frau

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Fälliger Lohn bleibt aus

Dann erfüllt der Arbeitgeber eine seiner Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht. Die Rechtsordnung hat für den Fall von groben Verstößen gegen den Arbeitsvertrag Regelungen getroffen, auf die der jeweilige Vertragspartner zurückgreifen kann. In letzter Konsequenz kann der Arbeitnehmer, wenn das Gehalt oder der Lohn nicht fristgerecht bezahlt wird, das Arbeitsverhältnis daher durch einen berechtigten Austritt vorzeitig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, beenden.

Hierbei sind jedoch eine Reihe von rechtlichen Fragen zu klären und strenge Formvorschriften einzuhalten, sodass ich auf jeden Fall zuvor eine Beratung durch die AK Wien oder die zuständige Fachgewerkschaft empfehle.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber schriftlich, am besten mit einem eingeschriebenen Brief, aufzufordern, das Gehalt und allfällige sonstige Ansprüche, die fehlen, binnen 10-14 Tagen nachzuzahlen; wobei man ein konkretes Datum anführen soll. Überdies sollte man für den Fall der Nichtzahlung oder der nicht vollständigen Zahlung den (berechtigten vorzeitigen) Austritt (wegen Entgeltvorenthaltung) androhen. Und ganz wichtig: Kopie des Briefes und Einschreibbeleg gut aufbewahren!

Kein Lohn nach abgelaufener Frist

Nach Ablauf der Frist ist unbedingt bei der Bank nachzufragen, ob Geld auf dem Konto eingelangt ist. Überdies sollte beim Konkursgericht nachgefragt werden, ob über das Vermögen des Arbeitgebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Dies deshalb, da im Falle eines Konkurses oder Ausgleiches kein Austritt wegen Entgeltvorenthaltung mehr möglich ist.

Ist das ausstehende Entgelt nicht bezahlt und auch kein Konkursverfahren eröffnet, kann der Arbeitnehmer seinen berechtigten Austritt wegen Entgeltvorenthaltung erklären. Der Arbeitnehmer hat an dem Tag nach Ablauf der im Brief gesetzten Zahlungsfrist auch nicht mehr zu arbeiten. Der Austritt hat also unmittelbar zu erfolgen, es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Austrittsandrohung und der Austrittserklärung bestehen.

Lohn nur teilweise erhalten

Fehlt nur ein kleiner Betrag, ist vom Austritt eher abzuraten. Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer z.B. um Reisekosten oder um Überstunden, wird ein Austritt nicht möglich sein. Hier gibt es Gerichtsurteile, die besagen, dass es in solchen Fällen dem Arbeitnehmer zumutbar ist, die strittigen Ansprüche auch im laufenden Arbeitsverhältnis einzuklagen, auch wenn dies in der Praxis natürlich nicht sehr angenehm ist.

Ein Arbeitnehmer sollte sich damit allerdings nicht zu lange Zeit lassen, da es bei Untätigkeit zu Problemen kommen kann, zumal viele Arbeitsverträge Verfallsfristen vorsehen oder es auch zu einem Insolvenzverfahren kommen kann. Die AK Wien empfiehlt daher allerspätestens dann tätig zu werden, wenn das dritte nicht bezahlte Entgelt aussteht!

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