Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Sommer, Sonne, Urlaubsgeld. Diese Gleichung gilt für viele, aber bei weitem nicht für alle. Die Rede ist vom 13. Gehalt, auch als Urlaubsgeld bekannt, denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.
Ansprüche leiten sich von den jeweils gültigen Kollektivverträgen ab, genauso wie beim Weihnachtsgeld. Kollektivverträge sind branchenspezifisch, nicht alle Arbeitsverhältnisse sind umfasst. Freie Dienstnehmer schon gar nicht, die schauen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld meist durch die Finger, da für diese kein Kollektivvertrag gilt. Freie Dienstnehmer können im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Weihnachtsgeld vereinbaren, sind dabei aber von der „Großzügigkeit“ der Firmen abhängig. Ein Recht besteht nicht.
Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld wird auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe genannt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung. Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt. Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung und ist auch im Arbeitsvertrag kein Urlaubsgeld vereinbart, erhalten Sie kein Urlaubsgeld.
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Urlaubsentgelt
Vom Urlaubsgeld zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Darunter versteht man jenes Entgelt, das Ihnen während Ihres Urlaubes zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten.
Das Urlaubsentgelt umfasst den Grundlohn/Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile (z.B. Prämien, Provisionen, Akkordlöhne, Zulagen und Überstunden) im Durchschnitt der letzten voll gearbeitetem 13 Wochen. Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und Diäten werden nicht eingerechnet. Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu bezahlen.
Mit so viel Geld können Sie rechnen
Die Höhe einer Sonderzahlung hängt vom Kollektivvertrag ab, der für Sie gilt. Meistens beträgt das Urlaubsgeld ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn. Es gibt aber auch Branchen, in denen weniger gezahlt wird. Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien müssen nur dann im Urlaubsgeld enthalten sein, wenn dies im Kollektivvertrag steht oder vereinbart ist.
Bei Teilzeitbeschäftigten allerdings müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Urlaubsgeld immer berücksichtigt werden, sofern für die Mehrstunden nicht Zeitausgleich vereinbart ist. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht kein Urlaubsgeld zu.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 29.6.2017
Wann ausgezahlt werden muss
Wann die Sonderzahlungen auszuzahlen sind, hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Das Weihnachtsgeld ist meist im November oder Dezember fällig, das Urlaubsgeld meist im Juni/Juli. Oft muss das Urlaubsgeld gemäß Kollektivvertrag ausbezahlt werden, wenn Arbeitnehmer mindestens die Hälfte ihres Urlaubs verbrauchen, es kann daher in diesen Fällen zum Beispiel auch bereits im Jänner oder eben erst im Dezember fällig sein.