Unfälle in der Freizeit

Das schöne Wetter lädt aktuell zu den unterschiedlichsten Freizeitaktivitäten ein. Da passieren manchmal Unfälle, die auch in einen Krankenstand enden könne. Das ist heute unser Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Bei einem Unfall in der Freizeit haben Arbeitnehmer zunächst die Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank zu melden. Laut Rechtsprechung bedeutet unverzüglich, also am selben Tag. Am besten sogar noch vor beziehungsweise bei Arbeitsbeginn durch einen Anruf im Betrieb. Schließlich muss der Arbeitgeber ja auch planen und eventuell einen Ersatz finden.

Passiert der Unfall im Urlaub ist dabei zu beachten, dass ein länger als 3 Kalendertage andauernde Erkrankung einen laufenden Urlaub unterbricht. Für den Arbeitgeber und dessen Lohnverrechnung ist es daher von Bedeutung, ob sich ein Arbeitnehmer im Krankenstand oder im Urlaub befindet. Eine Erkrankung im Urlaub ist daher spätestens nach 3 Tagen dem Arbeitgeber zu melden. Vor allem, wenn es sich um einen schweren Unfall handelt und es nicht sicher ist, ob man rechtzeitig aus dem Urlaub – eventuell sogar aus dem Ausland, zurückkommen kann, sollte man unbedingt Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 20.07.2017

Bezahlung im Krankenstand

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, im Falle der Erkrankung eines Mitarbeiters die Entgeltfortzahlung zu leisten, also das Gehalt dem Mitarbeiter weiter zu bezahlen. Die Dauer dieser Entgeltfortzahlung hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Der Anspruch beträgt in den ersten fünf Jahren sechs Wochen voll und vier Wochen halb und steigert sich mit länger dauerndem Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung auf einen Freizeitunfall zurückzuführen ist.

Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung sind recht kompliziert. Sollte man hier also nähere Infos benötigen, empfehle ich jedenfalls eine Beratung beim Betriebsrat, der zuständigen Fachgewerkschaft oder der AK Wien in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich ist die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers an die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gekoppelt. Laut Gesetz ist der Arbeitgeber dann nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei sportlichen Aktivitäten hat der Gesetzgeber deren grundsätzlich positive Auswirkung auf unsere Gesundheit anerkannt und daher auch Erkrankungen aufgrund allfälliger Freizeitunfälle abgesichert. Wenn ich aber stark alkoholisiert ein Fahrzeug lenke und dabei einen Unfall erleide, wäre der Arbeitgeber unter Umständen von der Entgeltfortzahlung sogar gänzlich befreit.

Verbundener Fuss

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Krankenstand nicht Hausarrest

Es ist ein Irrglaube, dass ein Krankenstand quasi einem Hausarrest gleichen muss. Was man tun darf, hängt im Wesentlichen davon ab, an welcher Erkrankung ein Arbeitnehmer leidet. Der Arbeitnehmer muss sich im Krankenstand so verhalten, dass er so rasch als möglich wieder gesund wird. Welche Maßnahmen hier zu setzen sind, entscheidet stets der Arzt. Oft sagt es auch der gesunde Menschenverstand.

Ist zum Beispiel eine Friseurin beim Radfahren in ihrer Freizeit gestürzt und hat sie sich die Hand gebrochen, ist sie arbeitsunfähig, weil sie mit Gipshand ihrer Arbeit nicht nachgehen kann. Es spricht aber nichts dagegen, dass sie spazieren geht oder auch mal ins Kino.

Die Art der Erkrankung, also die Diagnose, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gar nicht bekannt geben. Er muss nur sagen, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unglücksfall oder Arbeitsunfall handelt. Das spielt für die Lohnverrechnung nämlich eine ganz wesentliche Rolle.

Über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit entscheidet ja der Arzt, denn nur dieser kennt die genaue Diagnose und kann entsprechende Maßnahmen empfehlen. Gerade im Falle der Friseurin spricht aber nichts dagegen, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit keine falschen Bilder entstehen, wenn sie beim Spazierengehen von Chef oder Kollegen gesehen wird.

Nicht vor Kündigung geschützt

Arbeitnehmer sind im Krankenstand nicht vor Kündigungen geschützt. Arbeitgeber ersparen sich aber durch Kündigungen im Krankenstand nichts, da aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitgeber bei Kündigung im Krankenstand die Entgeltfortzahlung weiter leisten muss, soweit der Arbeitnehmer hier noch einen Anspruch hat. Das ist eventuell ein wenig schwer zu verstehen, da das Arbeitsverhältnis schon aus ist und man trotzdem noch Zahlungen vom Arbeitgeber erhalten muss. Diese Bestimmung ist aber absolut notwendig, da ohne diese sofort jeder Arbeitgeber jeden kranken Mitarbeiter kündigen würde, wenn er sich dadurch die Entgeltfortzahlung sparen könnte.

Es gibt Arbeitgeber, die Detektive beauftragen. Dies ist aus Sicht der Arbeiterkammer Wien jedoch sehr kritisch zu sehen. Denn ein Detektivbericht ohne Kenntnis der Diagnose ist nicht allzu viel wert, da eben ohne Diagnose nicht beurteilt werden kann, ob das Verhalten der Gesundung schadet oder eben nicht. Das Verhalten im Krankenstand ist oft eine medizinische - und nicht eine rein rechtliche Frage.

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