Zu spät aus dem Urlaub

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Dabei kann es dazu kommen, dass eine rechzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht möglich ist. Was dann gilt ist das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Kann man zum Beispiel aufgrund von Naturereignissen, eines verspäteten oder abgesagten Rückfluges oder einer eingestellten Fährverbindung nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, muss man den Arbeitgeber davon unverzüglich informieren! Außerdem ist man als Arbeitnehmer verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Verhinderung möglichst kurz dauert. Man muss daher alles tun, um so rasch wie möglich wieder zur Arbeit zu kommen. Zum Beispiel Flüge umbuchen oder auf andere Verkehrsmittel umsteigen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 10.8.2017

Trifft mich als Arbeitnehmer an der Verspätung keine Schuld und habe ich alles getan um schnellstmöglich wieder zurückzukehren, dann muss der Arbeitgeber bei Angestellten das Entgelt für diese Zeit weiterzahlen. Bei Arbeitern ist die Frage nicht einheitlich zu beantworten, da die Regelungen in den verschiedenen Kollektivverträgen unterschiedlich sind und im Gegensatz zu den Angestellten die gesetzliche Regelung nicht zwingend ist.

Krank im Urlaub

Wird man während des Urlaubes krank, dann ist der Arbeitgeber am vierten Krankenstandstag unverzüglich zu informieren. Ist die Verständigung des Arbeitgebers aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, dann ist die Meldung rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

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Liegt also der Arbeitnehmer beispielsweise nicht ansprechbar im Krankenhaus und hat er auch niemanden der die Firma an seiner Stelle verständigt, dann muss er die Meldung an den Arbeitgeber sofort nachholen, sobald er dazu fähig ist. Außerdem muss bei Wiederantritt der Arbeit dem Arbeitgeber unaufgefordert die Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden!

Ist der Urlaub schon zu Ende und man erkrankt, dann ist der Arbeitgeber natürlich unverzüglich davon zu verständigen, dass man nicht zur Arbeit erscheint.

Krank im Ausland

Wenn man im Ausland erkrankt, muss man besonders aufpassen, weil die Krankenstandsbestätigung eine bestimmte Form haben muss. Werde ich also zum Beispiel in Italien krank dann gibt es zwei Möglichkeiten meinen Krankenstand ordnungsgemäß nachzuweisen. Zum einen eine Krankenstandsbestätigung von einem öffentlichen Krankenhaus, in dem ich behandelt wurde oder eine Krankenstands- bestätigung von einem niedergelassenen Arzt und zusätzlich eine behördliche Bestätigung darüber, dass die Bestätigung von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.

Hat man sich an die Melde und Nachweispflichten gehalten, dann unterbricht der Krankenstand den Urlaub, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der Urlaub wird somit ab dem vierten Tag rückwirkend unterbrochen, das heißt es werden keine Urlaubstage verbraucht. Die Erkrankung darf aber vom Arbeitnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein.

Zu beachten ist, dass die Erkrankung den Urlaub nicht verlängert! Man kann also nicht sagen, zwei Wochen Urlaub waren vereinbart und weil man in der zweiten Woche krank war, bleibt man nachher noch eine Woche zu Hause. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist und man wieder gesund ist, muss man wieder arbeiten gehen!

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