Verpatzter Urlaub

Die Urlaubszeit geht langsam zu Ende und für viele war der Urlaubstrip nicht erholsam. Was Sie tun können, wenn der Urlaub nicht so war, wie Sie es sich erwartet haben erklären die Experten der AK Wien.

Von einem Reisemangel spricht man, wenn der Reiseveranstalter vertraglich zugesicherte Zusagen nicht eingehalten hat. Entspricht das Zimmer, die Verpflegung oder der Strand nicht den zugesagten Eigenschaften, haben Reisende Gewährleistungsansprüche. Man spricht von geltend zu machenden Reisepreisminderungen.

Dokumentation ist notwendig

Um etwaige Ansprüche geltend machen zu können, ist es für den Konsument notwendig eine ausführliche Dokumentation zusammenzustellen. Sofort nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollten die Mängel beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Neben einer Verschriftlichung sollten auch Fotos zur Dokumentation beigefügt werden.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 14.09.2017

Vom Reiseveranstalter sollte der Konsument eine angemessene Preisminderung laut Frankfurter Liste einfordern. „In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der Konsument Anspruch auf Geldersatz hat, ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden“, informiert Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer.

Was tun wenn der Pool nicht den Erwartungen entspricht

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Weitergehende Ansprüche

Sollte sich der Konsument zum Beispiel infolge eines nicht ordentlich in Schuss gehaltenen Pools verletzt haben, steht dem Reisenden ebenfalls Schadensersatz zu. Schadenersatz kann auch zustande kommen, wenn der Urlausbgenuss auf der Strecke geblieben ist, vorausgesetzt die erheblichen Mängel werden auch vom Reiseveranstalter verschuldet.

Problemfall Fluggastrechte

Wenn für Reisende Probleme bei Flügen zum oder vom Urlaubsort auftreten, tritt die Fluggastrechte-Verordnung in Kraft. Sie gilt allerdings nur dann wenn der Flug innerhalb der EU erfolgt oder von der EU ausgeht. Für Flüge aus einem Drittland in die EU gilt sie nur, wenn der Flug von einem EU-Flugunternehmen ausgeführt wird. Abgehandelt werden Flugabsagen oder gröbere Verspätungen.

Grundsätzlich muss der Reisende bei Wartezeiten entsprechend betreut, vor allem ausreichend verpflegt werden. Zudem stehen auch pauschale Entschädigungszahlungen zu. Diese richten sich nach der Länge der Wegstrecke und betragen zwischen 250 und 600 Euro.

Wundervoller Strand

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Rücktrittsrecht für Reisende

Vor allem Terroranschläge und politische Unruhen haben für viel Verunsicherung bei den Reisenden gesorgt. Treten nach der Buchung unvorhersehbare Ereignisse auf und wird die Reise damit unzumutbar, dann kann der Konsument kostenfrei stornieren. Auch eine offizielle Reisewarnung des Aussenministeriums gilt als Stornierungsgrund.

Wenn der Konsument ein kostenloses Rücktrittsrecht hat, muss er ein zumutbares und kostenloses Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters annehmen. Es ist in jedem Fall sinnvoll, in derartigen Fällen mit dem Verantalter Kontakt aufzunehmen und eine Lösung in beiderseitigem Einverständnis zu suchen.

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